Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2016 oder das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bekanntgegeben.
Für Fälle, in denen Abzugsbeträge nach § 7 g EStG abgezogen werden oder wurden und noch nicht vollständig aufgebraucht sind, ist der amtlich vorgeschriebene Datensatz unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen elektronisch zu übermitteln. Das Gleiche gilt bei Inanspruchnahme der §§ 6c, 6b EStG, R 6.6 EStR sowie bei § 4g EStG und wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird.
Formlose Gewinnermittlung für Kleinunternehmer
Im Übrigen wird es bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
Behandlung von Schuldzinsen
Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Ausnahme in Härtefällen
Entsprechend § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung kann in Härtefällen von einer Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abgesehen werden.
(BMF-Schreiben IV C 6 – S-2142 vom 29.09.2016/ Viola C. Didier)