04.10.2016

Meldung, Steuerrecht

BMF aktualisiert Anlage EÜR 2016

Beitrag mit Bild

Der Vordruck „Anlage EÜR“ sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor und soll dem Finanzamt bessere Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten geben.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2016 oder das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bekanntgegeben.

Für Fälle, in denen Abzugsbeträge nach § 7 g EStG abgezogen werden oder wurden und noch nicht vollständig aufgebraucht sind, ist der amtlich vorgeschriebene Datensatz unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen elektronisch zu übermitteln. Das Gleiche gilt bei Inanspruchnahme der §§ 6c, 6b EStG, R 6.6 EStR sowie bei § 4g EStG und wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird.

Formlose Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

Im Übrigen wird es bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.

Behandlung von Schuldzinsen

Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Ausnahme in Härtefällen

Entsprechend § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung kann in Härtefällen von einer Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abgesehen werden.

(BMF-Schreiben IV C 6 – S-2142 vom 29.09.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Butch/fotolia.com


06.11.2024

Höhere Sozialabgaben für Gutverdiener

Das Bundeskabinett hat die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen. Der Bundesrat muss ihr noch zustimmen.

weiterlesen
Höhere Sozialabgaben für Gutverdiener

Meldung

©Travis/fotolia.com


06.11.2024

Referentenentwurf „DAC8-UmsG“

Kernstück des DAC8-UmsG ist der neue Meldestandard für Transaktionen mit Kryptowerten, da die Besteuerung dieser Einkünfte eine Herausforderung für die Finanzbehörden darstellt.

weiterlesen
Referentenentwurf „DAC8-UmsG“

Steuerboard

David Hötzel


05.11.2024

Grunderwerbsteuer: Verminderte Zurechnungsfähigkeit

Der Bundestag hat das JStG 2024 am 18.10.2024 verabschiedet. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates werden mit diesem Gesetz diverse Änderungen des GrEStG eingeführt.

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Verminderte Zurechnungsfähigkeit

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank