• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Blockheizkraftwerke: BFH zum Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug

07.03.2019

Meldung, Steuerrecht

Blockheizkraftwerke: BFH zum Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug

Beitrag mit Bild

©Jamrooferpix/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen ist, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien.

In dem Streitfall hatte der Kläger für den Erwerb eines Blockheizkraftwerks den Kaufpreis an eine Verkäuferin (A-GmbH) im Voraus gezahlt. Zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb des Blockheizkraftwerks kam es – wie auch in zahlreichen anderen Fällen – nicht. Die Verantwortlichen der A-Firmengruppe hatten tatsächlich niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Die von der A-GmbH vermeintlich als monatliche Pacht an den Käufer getätigten Zahlungen zzgl. Umsatzsteuer meldete der Kläger an und führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Kurze Zeit später wurde die A-GmbH insolvent.

Finanzamt erkannte Vorsteuerabzug nicht an

Das Finanzamt ließ den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug aus der geleisteten Kaufpreiszahlung nicht zu. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH, der im Revisionsverfahren Zweifel an der zutreffenden Auslegung der einschlägigen europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hatte, legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

BFH folgt EuGH

Nach dem Ergehen des EuGH-Urteils „Kollroß“ vom 31.05.2018 (C-660/16) wies der BFH die Revision des Finanzamts nun mit Urteil vom 05.12.2018 (XI R 44/14) als unbegründet zurück. Dem Kläger steht als Unternehmer der streitige Vorsteuerabzug zu. Zum Zeitpunkt seiner Zahlung erschien die versprochene Lieferung als sicher, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Kläger bekannt angesehen werden konnten, und er zu diesem Zeitpunkt weder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.

Keine nachträgliche Berichtigung erforderlich

Schließlich hat der Kläger den Vorsteuerabzug auch nicht (nachträglich) zu berichtigen, da die A-GmbH den von ihm geleisteten Kaufpreis nicht zurückgezahlt hat. Die Vorsteuerberichtigung ist offenkundig unangemessen und daher ausgeschlossen, wenn ein Erwerber nach einer Berichtigung von der Steuerbehörde die Erstattung der auf eine derartige Berichtigung entfallenden Steuer beanspruchen könnte.

Parallele Verfahren

Entsprechende Entscheidungen ergingen in den Parallelverfahren XI R 8/14 und XI R 10/16. Zur Einkommensteuer hatte der BFH hinsichtlich des die A-GmbH betreffenden Anlagebetrugs mit Blockheizkraftwerken im sog. Verwaltungsvertragsmodell bereits mit Urteil vom 07.02.2018 (X R 10/16) entschieden, dass der Verlust des Kapitals bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sein kann.

(BFH, PM vom 06.03.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©fotogestoeber/fotolia.com


13.05.2025

Kann der Arzt Homeoffice verordnen?

Ein ärztliches Homeoffice-Attest allein begründet keinen Anspruch auf Heimarbeit. Es handelt sich lediglich um eine Empfehlung, die geprüft werden muss.

weiterlesen
Kann der Arzt Homeoffice verordnen?

Meldung

gregbrave/123rf.com


12.05.2025

Neues Factsheet zur EU-Entwaldungsverordnung

Die EU will mit einer neuen Verordnung gegen Entwaldung vorgehen – und nimmt Unternehmen in die Pflicht. Ein aktuelles IDW-Factsheet gibt einen Überblick.

weiterlesen
Neues Factsheet zur EU-Entwaldungsverordnung

Meldung

©Andriy Popov/123rf.com


12.05.2025

Homeoffice gerät unter Druck

Die Diskussion um Homeoffice ist längst mehr als eine reine Standortfrage – sie entscheidet über Attraktivität, Effizienz und Zukunftsfähigkeit von Unternehmen.

weiterlesen
Homeoffice gerät unter Druck

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank