15.04.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Blindpool-Anlagen werden verboten

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Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (19/28166) vorgelegt, mit dem Anleger besser vor zweifelhaften Kapitalmarkt-Investments geschützt werden sollen. Der Entwurf sieht unter anderem das Verbot so genannter Blindpool-Anlagen vor.

Der Anlegerschutz ist ein wichtiges Ziel der Bundesregierung bei der Finanzmarktregulierung. Dafür wurde in den letzten Jahren viel getan und erreicht, beispielsweise durch die Neuerungen des Kleinanlegerschutzgesetzes von 2015. Doch die Entwicklungen an den Finanzmärkten bleiben nicht stehen und Erfahrungen aus der Praxis, unter anderem mit der Insolvenz eines großen Anbieters von Vermögensanlagen, machen deutlich, dass der Schutz von Anlegern weiter gestärkt werden muss.

Mehr Regulierung, mehr Kontrolle

Ein neuer Gesetzentwurf soll nun Anleger besser vor zweifelhaften Kapitalmarkt-Investments schützen. Der Entwurf sieht vor, dass der Vertrieb von Vermögensanlagen künftig stärker reguliert wird. Zudem sollen die Kontroll-Kompetenzen der Finanzaufsicht erweitert werden. Das Maßnahmen-Paket war bereits im August 2020 vorgestellt worden.

Verbot für Blindpool-Anlagen kommt

Das Gesetz verbietet künftig sogenannte Blindpool-Anlagen, also Finanzanlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte bei der Prospekterstellung noch nicht feststehen. Steht noch nicht fest, welche konkreten Anlageobjekte finanziert werden sollen, dürfen von Privatanlegern über öffentlich angebotene Vermögensanlagen keine Gelder mehr eingesammelt werden. Um mit im Einzelnen noch nicht feststehenden, unter Umständen breit gestreuten Anlageobjekten Erträge zu erzielen, stehen Fonds zur Verfügung. In diesem Zusammenhang wird aber zukünftig unabhängig vom Fondsvolumen für alle Verwalter von neuen geschlossenen Publikumsfonds eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erforderlich sein.

Künftig wird im Anwendungsbereich des Vermögensanlagegesetzes bei Direktinvestments in Sachgüter, aber auch in solchen Fällen, in denen Anlegergelder von dem Emittenten einer entsprechenden Vermögensanlage an andere Gesellschaften, z. B. Zweckgesellschaften, weitergereicht werden, die dann erst auf einer weiteren Ebene konkrete Anlageobjekte erwerben oder pachten, eine Mittelverwendungskontrolle durch einen unabhängigen Dritten verpflichtend vorgegeben.

Überwachung von Beratern und Vermittlern

Zudem dürfen künftig nur noch beaufsichtigte Berater und Vermittler Vermögensanlagen vertreiben. Die Emittenten von Vermögensanlagen sollen besser überwacht werden. Unabhängige Dritte sollen künftig kontrollieren, wohin Anlegergeld fließt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll bei bedenklichen Produkten umfangreicher als bisher eingreifen können.

(Dt. Bundestag vom 12.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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