Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz hat Deutschland fristgerecht die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht umgesetzt. Das BilRUG ist eine behutsame Fortschreibung des deutschen Bilanzrechts, dennoch werden Unternehmen und Berater mit einer Vielzahl an einzelnen Änderungen konfrontiert.
Im Zentrum der Änderung des deutschen Bilanzrechts durch das BilRUG steht die Änderung der Legaldefinition des Begriffs der Umsatzerlöse (§ 277 Abs. 1 HGB). Sie führt zu einer erheblichen Ausweitung des Inhalts der Umsatzerlöse, einer der bedeutsamsten Kennzahlen, mit zahlreichen (außer-)bilanziellen Ausstrahlungswirkungen. Die Besorgnis, die der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung zur Ausweitung des Begriffs der Umsatzerlöse äußert, ist nicht von der Hand zu weisen.
Neuland in der Konzernrechnungslegung
Dagegen hat der Rechtsausschuss die beiden anderen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens umstrittensten Änderungen, die Einführung einer Einstandspflicht in § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB und einer Ausschüttungssperre in § 272 Abs. 5 HGB, durch seine Deutung erheblich „entschärft“: So soll auch künftig eine Verlustübernahme ausreichend sein, um der Einstandspflicht zu genügen. Die neue Ausschüttungssperre ist im deutschen Bilanzrecht ohne Anwendungsbereich. Neuland betritt die Praxis der Konzernrechnungslegung in Deutschland mit der Pflicht zur (retrospektiven) Berücksichtigung latenter Steuern bei der Bewertung von Anteilen an assoziierten Unternehmen.
Der Fachbeitrag zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz von WP/StB Prof. Dr. Peter Oser, WP/StB Dr. Christian Orth und WP/StB Dr. Holger Wirtz veranschaulicht die wesentlichen Neuregelungen des BilRUG und gibt Hinweise zu ihrer praktischen Umsetzung.
Den Beitrag finden Sie in DER BETRIEB Heft Nr. 31, S. 1729 ff. oder online unter Dokumentennummer DB0862413.
(DER BETRIEB / Viola C. Didier)