• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bildungszeitgesetz: „Politische Weiterbildung“ ist weit auszulegen

10.08.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Bildungszeitgesetz: „Politische Weiterbildung“ ist weit auszulegen

Beitrag mit Bild

©Zerbor/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich in einem Streitfall mit dem Anspruch auf bezahlte Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) beschäftigt. Insbesondere ging es dabei um den Begriff der „politischen Weiterbildung“.

Der Kläger ist als Verfahrensmechaniker langjährig bei einem Unternehmen aus dem Bereich der Sicherheitstechnik für die Automobilindustrie mit ca. 1600 Mitarbeitern beschäftigt. Im Jahr 2016 hatte er beantragt, zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme “Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ im Zeitraum vom 25. bis 30. September 2016 nach dem BzG BW freigestellt zu werden. Das Seminar führte das Bildungszentrum der IG Metall durch.

Antrag auf Weiterbildung wurde abgelehnt

Das Unternehmen lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Bildungsmaßnahme den Anforderungen des BzG BW nicht entspreche. Insbesondere handele es sich bei der Maßnahme nicht um „politische Weiterbildung“ im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bildungsmaßnahme „politische Weiterbildung“ zum Inhalt habe. Der Begriff „politische Weiterbildung“ sei weit zu verstehen und liege schon immer dann vor, wenn Informationen über politische Zusammenhänge und deren Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben vermittelt würden.

Erfolg vor Gericht

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart gab dem Kläger mit Urteil vom 09.08.2017 (2 Sa 4/17) Recht. Der Kläger hat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach dem BzG BW. Bei der Bildungsmaßnahme “Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ handelt es sich um „politische Weiterbildung“. § 1 Abs. 4 BzG BW liegt ein weiter Politikbegriff zu Grunde. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck orientierten, völkerrechts- und verfassungskonformen Auslegung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

(LAG Baden-Württemberg, PM vom 09.08.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Wolfgang Kleinebrink


24.08.2026

„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Am 02.07.2026 hat der Koalitionsausschuss der Union und der SPD das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgestellt. Im Folgenden wird erläutert, welche Folgen das Vorhaben für das Recht der Entgeltfortzahlung und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen haben könnte und welche Möglichkeiten die angedachten neuen Regelungen für Arbeitgeber bieten würden.

weiterlesen
„Programm für Aufschwung und Beschäftigung – Teil 2“ – Wichtige Auswirkungen auf das Entgeltfortzahlungsrecht und die Mitbestimmung bei KI-Maßnahmen

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


24.08.2026

Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar

Ein Carried Interest bleibt umsatzsteuerfrei, wenn er vom Gesellschaftserfolg und nicht von konkreten Leistungen abhängt.

weiterlesen
Carried Interest bei Private-Equity-Fonds nicht umsatzsteuerbar

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com


24.08.2026

Entgeltgleichheit: Median der Männer wird zum Maßstab

Das LAG BW sprach einer Arbeitnehmerin wegen Entgeltbenachteiligung die Differenz zum Medianentgelt vergleichbarer männlicher Beschäftigter zu.

weiterlesen
Entgeltgleichheit: Median der Männer wird zum Maßstab
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht