Mit Sale-and-Lease-Back-Geschäften können verschiedene Ziele verfolgt werden. Häufig spielen auch bilanzpolitische Motive eine Rolle, weshalb der bilanzsteuerlichen Behandlung von Sale-and-Lease-Back-Gestaltungen in der Praxis eine große Bedeutung zukommt.
Im Hinblick auf bilanzpolitische Motive werden die Leasingverträge so ausgestaltet, dass der Leasinggegenstand handels- und steuerbilanziell dem Leasinggeber zugerechnet wird. Die Praxis orientiert sich dazu an den sog. Leasingerlassen des BMF, die für viele Fälle trennscharfe Abgrenzungskriterien enthalten und scheinbar ein Cookbook Accounting im angloamerikanischen Sinne ermöglichen.
Wie macht man Leasingverträge bilanziell rechtssicher?
Die Entscheidung des BFH vom 13.10.2016 (Az. IV R 33/13) macht allerdings deutlich, dass Vorsicht geboten ist. Zwar stellt der IV. Senat zunächst klar, dass die Grundsätze zur Einordnung von Leasingverhältnissen auch auf Sale-and-Lease-Back-Gestaltungen anwendbar sind. Zur Bedeutung eines dem Leasinggeber zustehenden Andienungsrechts widerspricht er dann allerdings der bisher ganz überwiegend vertretenen Meinung. Zudem zeigt sich in der folgenden Argumentation des Senats zum sog. Spezialleasing eine konzeptionelle Bruchlinie. Dies macht es für die Zukunft nicht einfacher, Leasingverträge „bilanziell rechtssicher“ zu gestalten.
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Der Fachbeitrag „Bilanzsteuerliche Behandlung von Sale-and-Lease-Back-Gestaltungen“ von Dr. Moritz Pöschke ordnet die Entscheidung des BFH ein und zeigt einen Ausblick auf die möglichen Folgen der Reform der Leasingbilanzierung nach IFRS für das Handels- und Steuerrecht. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 24.03.2017, Heft 12, Seite 625 – 630 sowie online unter DB1232069