• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Bilanzierung von Software und Aktivierung von Herstellungskosten

30.10.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Bilanzierung von Software und Aktivierung von Herstellungskosten

Beitrag mit Bild

©VRD/fotolia.com

Der Hauptfachausschuss des IDW hat zwei neue Entwürfe von IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung verabschiedet: Zur Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender und zur Aktivierung von Herstellungskosten.

Mit den Entwürfen sollen vor allem punktuelle Anpassungen der Verlautbarungen an den erstmals verpflichtend auf Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwendenden Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss (DRS 24) vorgenommen werden.

Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDW ERS HFA 11 n.F.)

In IDW ERS HFA 11 n.F. (Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender) ist in erster Linie die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen für die Modifikation von Software entsprechend dem Grundsatz der Ansatzstetigkeit nach der Behandlung der Aufwendungen für die Erlangung der ursprünglichen, der Modifikation unterliegenden Software, unabhängig davon, ob das wirtschaftliche Risiko einer erfolgreichen Modifikation beim Softwareanwender oder einem Dritten liegt, betroffen.

Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aktivierung von Herstellungskosten (IDW ERS HFA 31 n.F.)

Nach IDW ERS HFA 31 n.F. (Aktivierung von Herstellungskosten) sollen künftig Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen, die vor dem Abschlussstichtag angefallen sind, aber mangels Konkretisierung des Vermögensgegenstands nicht aktivierbar waren, auch nicht mehr aus Vereinfachungsgründen anstelle einer Abschlussänderung in späteren Perioden insoweit (nach-)aktiviert werden dürfen, als ansonsten eine Abschlussänderung nach den allgemeinen Grundsätzen von IDW RS HFA 6 zulässig wäre. Eine verpflichtende, prospektive Erstanwendung der Neufassungen ist für die Aufstellung von Abschlüssen für Berichtsperioden vorgesehen, die nach dem 31.12.2017 beginnen. Aufgrund der nur punktuellen Änderungen und um nach Möglichkeit die finalen Neufassungen noch in 2017 verabschieden zu können, werden  Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu den Entwürfen bis zum 24.11.2017 erbeten.

Downloads der Entwürfe finden Sie in der Rubrik IDW Verlautbarungen, Entwürfe.

(IDW vom 27.10.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

sdecoret/123rf.com


24.01.2025

KI wird Einzug in viele Personalabteilungen halten

KI-Tools können Personalabteilungen von vielen Aufgaben entlasten, davon können große wie kleine Unternehmen gleichermaßen profitieren.

weiterlesen
KI wird Einzug in viele Personalabteilungen halten

Meldung

anutaray/123RF.com


24.01.2025

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspricht nicht dem Grundgesetz.

weiterlesen
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


23.01.2025

BFH: Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei Außenwerbung

Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Unternehmen der Werbebranche, insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Mietverträgen.

weiterlesen
BFH: Keine Gewerbesteuer-Hinzurechnung bei Außenwerbung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank