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30.10.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Bilanzierung von Software und Aktivierung von Herstellungskosten

Beitrag mit Bild

©VRD/fotolia.com

Der Hauptfachausschuss des IDW hat zwei neue Entwürfe von IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung verabschiedet: Zur Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender und zur Aktivierung von Herstellungskosten.

Mit den Entwürfen sollen vor allem punktuelle Anpassungen der Verlautbarungen an den erstmals verpflichtend auf Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwendenden Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss (DRS 24) vorgenommen werden.

Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender (IDW ERS HFA 11 n.F.)

In IDW ERS HFA 11 n.F. (Bilanzierung entgeltlich erworbener Software beim Anwender) ist in erster Linie die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen für die Modifikation von Software entsprechend dem Grundsatz der Ansatzstetigkeit nach der Behandlung der Aufwendungen für die Erlangung der ursprünglichen, der Modifikation unterliegenden Software, unabhängig davon, ob das wirtschaftliche Risiko einer erfolgreichen Modifikation beim Softwareanwender oder einem Dritten liegt, betroffen.

Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aktivierung von Herstellungskosten (IDW ERS HFA 31 n.F.)

Nach IDW ERS HFA 31 n.F. (Aktivierung von Herstellungskosten) sollen künftig Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen, die vor dem Abschlussstichtag angefallen sind, aber mangels Konkretisierung des Vermögensgegenstands nicht aktivierbar waren, auch nicht mehr aus Vereinfachungsgründen anstelle einer Abschlussänderung in späteren Perioden insoweit (nach-)aktiviert werden dürfen, als ansonsten eine Abschlussänderung nach den allgemeinen Grundsätzen von IDW RS HFA 6 zulässig wäre. Eine verpflichtende, prospektive Erstanwendung der Neufassungen ist für die Aufstellung von Abschlüssen für Berichtsperioden vorgesehen, die nach dem 31.12.2017 beginnen. Aufgrund der nur punktuellen Änderungen und um nach Möglichkeit die finalen Neufassungen noch in 2017 verabschieden zu können, werden  Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu den Entwürfen bis zum 24.11.2017 erbeten.

Downloads der Entwürfe finden Sie in der Rubrik IDW Verlautbarungen, Entwürfe.

(IDW vom 27.10.2017 / Viola C. Didier)


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