Das Bundesfinanzministerium wurde zur Besteuerung von Finanzinstrumenten um Klarstellungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG und § 8b Abs. 7 KStG gebeten. Zum einen soll die Umwidmung aus dem Handelsbestand in den Anlagenbestand nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG nicht generell ausgeschlossen, sondern in den Grenzen des § 340e HGB auch steuerlich anzuerkennen sein. Des Weiteren wurde um Bestätigung gebeten, dass diese Umwidmung auch bei § 8b Abs. 7 KStG berücksichtigt wird.
Das BMF-Schreiben IV C 6 – S-2133 / 09 / 10002 vom 13.07.2015 stellt zu § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG klar, dass Finanzinstrumente, die entsprechend den Voraussetzungen des § 340e Abs. 3 Satz 3 HGB aus dem Handelsbestand umgegliedert werden, nicht der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG unterliegen. Sie sind nach der Umwidmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu Anschaffungskosten, dem an deren Stelle tretenden Wert oder dem niedrigerem Teilwert zu bewerten.
BMF zu § 8b Abs. 7 KStG
Bei der Anwendung von § 8b Abs. 7 Satz 1 KStG als Einkommensermittlungsvorschrift sind bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten i. S. d. KWG unabhängig von der handels- und steuerbilanziellen Behandlung nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich aufsichtsrechtliche Kriterien maßgebend. Es kommt daher entscheidend auf die Zuordnung zum Handelsbuch oder Anlagebuch i. S. d. KWG (bis 31.12.2013) und der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (seit 01.01.2014) an.
Daher sind handelsrechtlich ggf. zulässig vorgenommene Umwidmungen für die Anwendung von § 8b Abs. 7 KStG grundsätzlich unmaßgeblich.
(BMF / Viola C. Didier)