Ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen ist grundsätzlich mit den Anschaffungskosten und nicht mit dem höheren Teilwert zu bilanzieren. Dies stellt das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil klar.
Die Klägerin begehrte für die Jahre 2008 bis 2011 die Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen. Am 17. April 2007 hatte die Klägerin mit der Sparkasse einen Rahmenvertrag über einen Darlehensrahmen von 300.000 EUR geschlossen, der bis zum 28. Februar 2026 befristet war. Der Darlehensrahmen konnte durch einzelne Darlehen (Tranchen) in EUR, CHF oder JPY in Anspruch genommen werden. Gemäß Ziff. 4 Abs. 5 des Vertrags entsprach die Laufzeit der einzelnen Tranchen der Laufzeit des Darlehensrahmens. Die Klägerin erhielt die Möglichkeit, nach Ablauf der von ihr gewählten Zinsperiode (zwischen drei und zwölf Monaten) die betreffende Tranche in eine andere der zur Verfügung stehenden Währungen zu wandeln oder aber sie vorzeitig zurückzuzahlen.
Fremdwährungsdarlehen als lang- oder kurzfristiges Darlehen?
Am 23. April 2007 zog die Klägerin eine Tranche in Höhe von 491.670 CHF im Gegenwert von 300.000 EUR (Kurs: 1,6389) mit einer zwölfmonatigen Zinsbindungsfrist bis zum 23. April 2008. Die Sparkasse bestätigte dieses mit Schreiben vom 25. April 2007; als Rückzahlung war der 28. Februar 2026 ausgewiesen. Die Klägerin ordnete das von der Sparkasse ausgereichte Fremdwährungsdarlehen als kurzfristiges Darlehen ein und passivierte es in den Bilanzen für die Jahre 2008 bis 2011 jeweils mit dem zum Bilanzstichtag festgestellten Umrechnungskurs. Eingetretene Kursverluste erfasste sie mit 27.675,33 EUR (2008), 1.724,05 EUR (2009), 59.089,60 EUR (2010) und 9.230,66 EUR (2011) als sonstigen Aufwand. Dies erkannte das Finanzamt nicht an.
Üblichkeit der Wechselkursschwankungen
Die Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht wurde mit Urteil vom 9.3.2016 (Az. 2 K 84/15) abgewiesen. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug der Kursverluste aus dem Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben versagt, weil die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Teilwerts des Fremdwährungsdarlehens zu keinem Bilanzstichtag der Streitjahre vorgelegen hätten. Bei dem Fremdwährungsdarlehen handele es sich um ein langfristiges Darlehen, welches an den streitigen Bilanzstichtagen jeweils noch eine Restlaufzeit von mehr als 10 Jahren gehabt habe, so dass noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden könne. Dabei ergebe sich die Langfristigkeit bereits aus der Befristung des Darlehensrahmens bis zum 28. Februar 2026; auch die einzige Tranche habe eine Laufzeit bis zum 28. Februar 2026. Der Umstand, dass die Zinsperiode für die zu ziehende Tranche höchstens zwölf Monate betragen konnte, führe nicht zu einer Bewertung der gezogenen Tranche als kurzfristiges Darlehen.
Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung spielt keine Rolle
Auch die reine Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung von einem Darlehensvertrag habe bei seiner Einordnung als lang oder kurzfristig außer Betracht zu bleiben, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt sei, dass das Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt werde. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass u. a. mit diesem Darlehen neu errichtete Betriebsgebäude finanziert worden seien.
Gesamte Laufzeit muss betrachtet werden
Die Kursverluste zum 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2011 seien nicht als sonstige Aufwendungen abziehbar, weil die Restlaufzeit des Darlehens an den jeweiligen Bilanzstichtagen noch mehr als 17, 16, 15 bzw. 14 Jahre betragen habe. Diese Langfristigkeit bis zum Jahr 2026 habe zur Folge, dass die Klägerin bei ihrer zum jeweiligen Bilanzstichtag anzustellenden Prognose grundsätzlich habe davon ausgehen können, dass sich die durch den gesunkenen Wechselkurs des CHF ergebende Erhöhung des Teilwerts über die gesamte Laufzeit betrachtet wieder ausgleichen werde. Wenngleich auch die Schweizerische Nationalbank ihre Währungspolitik seit 2008 weg von Repo-Geschäften hin zu Devisenkäufen umgestellt haben möge, so habe sie sich damit noch immer in einem Korridor verschiedenster staatlicher Mechanismen zur Regulierung des Geldmarkts bewegt. Damit könne nicht von einer tatsächlichen Umstellung der Geldpolitik ausgegangen werden. Die Stützung der Untergrenze des Kurses durch die Schweizer Nationalbank am 6. September 2011 auf 1,20 CHF pro EUR sei kein Beleg für eine dauerhafte Aufwertung des Frankens und stelle somit kein objektives Anzeichen für ein langfristiges Anhalten eines Kursniveaus dar.
FG folgt BFH-Rechtsprechung
Aufgrund der Langfristigkeit des Darlehens, zuletzt am 31. Dezember 2011 von noch mehr als 14 Jahren, könne der Kurs aufgrund der üblichen Wechselkursschwankungen wieder nach oben gehen. Im Übrigen könne die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 6. September 2011 keine dauerhafte Wertveränderung der Fremdwährungsverbindlichkeit zu den vorhergehenden Bilanzstichtagen (31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2010) begründen, da es sich insoweit um wertbegründende und nicht um wertaufhellende Tatsachen handele (vgl. BFH-Urteil vom 4.2.2014, Az. I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016).
(FG Kiel, NL vom 30.06.2016/ Viola C. Didier)