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17.12.2020

Meldung, Steuerrecht

„Biberschaden“ als außergewöhnliche Belastung?

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Kosten für die Beseitigung von einem durch einen Biber verursachten Schaden und die Aufwendungen zum Schutz vor weiterem Biberschaden nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG abzugsfähig sind.

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus. Der Garten grenzt an ein natürliches Gewässer an, in dem sich in den letzten Jahren – sehr zur Freude der Naturschützer – der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder angesiedelt hat. Diese Freude konnten die Kläger nur bedingt teilen. Die Biber richteten auf ihrem Grundstück erhebliche Schäden an. So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab, betroffen war auch die Terrasse, die auf ca. 8 m Länge zu einem Drittel absackte.

Biberschaden kann teuer werden

Dem standen die Kläger relativ machtlos gegenüber. Biber stehen unter strengem Naturschutz. Sie dürfen daher weder bejagt noch vergrämt werden. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde  ließen die Kläger schließlich  eine „Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 € machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend.

Wildtierschäden sind keineswegs unüblich

Ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht lehnte auch der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit Urteil vom 01.10.2020 (VI R 42/18) ab. Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich. Sie sind nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG (wie z.B. Brand oder Hochwasser) vergleichbar. Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlaubten deshalb auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt bzw. vermieden würden.

Kein Fall für das Steuerrecht

Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachten Schäden bzw. für die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Präventionsmaßnahmen über eine entsprechende Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG Sorge zu tragen. Es obliege vielmehr dem Naturschutzrecht – etwa durch Errichtung entsprechender Fonds –, für einen Schadensausgleich bzw. Präventionsschutz zu sorgen.

(BFH, PM vom 17.12.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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