Liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung bei Begleichung von Verbindlichkeiten einer Konzerngesellschaft mithilfe eines Überziehungskredits vor?
Der Kläger im entschiedenen Fall war der Verwalter in dem auf einen Antrag vom 17.09.2010 am 27.10.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D-GmbH (Schuldnerin), einer Tochtergesellschaft der A-AG, über deren Vermögen am 29.11.2010 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die A-AG schuldete der Beklagten nach einem am 25.11.2009 geschlossenen Vergleich 27.608 €. Am 23.12.2009 überwies die Schuldnerin diesen Betrag von ihrem Konto bei der D-Bank, die den verbundenen Gesellschaften eine gemeinsame Kreditlinie von 5 Mio. € eingeräumt hatte, an die Beklagte. Die A-AG verfügte zu diesem Zeitpunkt noch über liquide Mittel i.H.v. 28.197,88 €. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Erstattung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO.
Frage der Gläubigerbenachteiligung beantwortet
Der BGH stellte mit Urteil vom 25.02.2016 (Az. IX ZR 12/14) klar, dass die Gläubiger benachteiligt werden, wenn eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zahlung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos erbringt – dies gilt auch dann, wenn mit der Zahlung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird.
Mehr über dieses Urteil erfahren Sie in DER BETRIEB vom 01.04.2016, Heft 13, Seite 765 – 767 oder online unter Dokumentennummer DB1195970