04.04.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zur Schenkungsanfechtung

Beitrag mit Bild

Objektive Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung unter Ausnutzung eines Überziehungskredits der Schuldnerin?

Liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung bei Begleichung von Verbindlichkeiten einer Konzerngesellschaft mithilfe eines Überziehungskredits vor?

Der Kläger im entschiedenen Fall war der Verwalter in dem auf einen Antrag vom 17.09.2010 am 27.10.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D-GmbH (Schuldnerin), einer Tochtergesellschaft der A-AG, über deren Vermögen am 29.11.2010 ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die A-AG schuldete der Beklagten nach einem am 25.11.2009 geschlossenen Vergleich 27.608 €. Am 23.12.2009 überwies die Schuldnerin diesen Betrag von ihrem Konto bei der D-Bank, die den verbundenen Gesellschaften eine gemeinsame Kreditlinie von 5 Mio. € eingeräumt hatte, an die Beklagte. Die A-AG verfügte zu diesem Zeitpunkt noch über liquide Mittel i.H.v. 28.197,88 €. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Erstattung der von der Schuldnerin geleisteten Zahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO.

Frage der Gläubigerbenachteiligung beantwortet

Der BGH stellte mit Urteil vom 25.02.2016 (Az. IX ZR 12/14) klar, dass die Gläubiger benachteiligt werden, wenn eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zahlung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos erbringt – dies gilt auch dann, wenn mit der Zahlung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird.

Mehr über dieses Urteil erfahren Sie in DER BETRIEB vom 01.04.2016, Heft 13, Seite 765 – 767 oder online unter Dokumentennummer DB1195970


Weitere Meldungen


Interview

Dr. Matthias Köhler und Felix Arnold


17.07.2026

Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.

weiterlesen
Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


17.07.2026

Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Ob mehrere Tätigkeiten steuerlich einen oder mehrere Gewerbebetriebe darstellen, muss stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


17.07.2026

BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen

Ein deutlich höherer Grundstückswert kann eine erneute Prüfung der im Erbschein genannten Erbquoten erforderlich machen.

weiterlesen
BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht