21.11.2024

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zur Rückzahlung von Bankentgelten

Der BGH hat über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 19.11.2024 (XI ZR 139/23), dass Bankkunden unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückfordern können, wenn diese auf unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beruhen. Dies betrifft insbesondere Klauseln zur stillschweigenden Zustimmung von Vertragsänderungen.

Hintergrund des Falls

Der Kläger verlangte die Rückzahlung von Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte, die die Sparkasse ohne aktive Zustimmung des Kunden einführte. Grundlage war eine Klausel in den AGB der Bank, die vorsah, dass Änderungen als genehmigt gelten, wenn der Kunde nicht widerspricht. Der Kläger widersprach im Jahr 2021 der Gebührenabrechnung und klagte auf Rückzahlung von 192 Euro für den Zeitraum 2018 bis 2021 sowie auf Schadensersatz für künftige Forderungen. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung der Gebühren. Die Klausel, die eine Zustimmung zu Änderungen durch Schweigen fingiert, ist unwirksam. Dies wurde bereits im BGH-Urteil vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20) entschieden.

Die bloße fortgesetzte Nutzung des Kontos ist kein Ausdruck der Zustimmung zu geänderten Vertragsbedingungen. Der Zugang zu einem Girokonto ist essenziell und entspricht modernen Geschäftsgepflogenheiten, ohne Zustimmungserklärungen zu implizieren.

Kein Verzicht durch widerspruchsloses Zahlen

Die Zahlung der Gebühren über drei Jahre hinweg ohne Widerspruch bedeutet keinen Verzicht auf Rückforderungsansprüche. Die sogenannte „Dreijahreslösung“ aus der Energiebranche, die Preisänderungen bei ausbleibendem Widerspruch legitimiert, ist auf Bankverträge nicht anwendbar.

Die durch die unwirksame Klausel entstandene Vertragslücke wird nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen, sondern durch gesetzliche Regelungen zur Vertragsänderung gemäß § 306 Abs. 2 BGB.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte von Bankkunden gegen unilaterale Vertragsänderungen und unwirksame AGB. Banken müssen Änderungen aktiv mit den Kunden vereinbaren und können sich nicht auf stillschweigende Zustimmung berufen.


BGH vom 19.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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