07.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zur Nichtigkeit eines Anwaltsvertrags

Beitrag mit Bild

Ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen liegt nicht allein deswegen vor, weil der Anwalt wegen seines Gebühreninteresses dem Mandanten nachteilige Maßnahmen empfiehlt.

Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstößt, ist nichtig. Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht allein deswegen vor, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.

Bisher war es in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur strittig, ob § 43a Abs. 4 BRAO ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt und dementsprechend zur Nichtigkeit des jeweiligen Vertrags führt. Der BGH hat dies nun bejaht (Urteil vom 12.5.2016, Az. IX ZR 241/14).

Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts

Gem. § 43a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO seien das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT-Drucks. 12/4993, S. 27 f.). Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO führt nach Ansicht des BGH zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags. Dass es sich bei § 43a Abs. 4 BRAO um eine berufsrechtliche und keine zivilrechtliche Bestimmung handle, stehe der Anwendung des § 134 BGB nicht entgegen, vielmehr sei der Wortlaut eindeutig.

Pflichtverletzung und Schadenersatz

Weiter führte der BGH aus, dass der Wunsch, möglichst viele und möglichst hohe Gebühren zu verdienen, einen Anwalt beispielsweise dazu verleiten könne, pflicht- und vertragswidrig von einer sachdienlichen, im Interesse des Mandanten liegenden außergerichtlichen Einigung abzuraten und stattdessen einen Rechtsstreit zu empfehlen, der für den Mandanten nur zusätzliche Kosten, aber keinen Nutzen bedeute, und den Vergleich schließlich in der Berufungsinstanz zu schließen. Ein Anwalt, der sich so verhalte, verletze seine vertraglichen Pflichten und sei verpflichtet, seinem Mandanten einen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Sein Verhalten habe jedoch nicht die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags zur Folge; ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liege in diesen Fällen nicht vor.

(BRAK, Nachrichten aus Berlin 13/2016 vom 6.7.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


28.07.2026

Die umsatzsteuerliche Organschaft im Wandel: § 2c UStG nach dem Referentenentwurf zum JStG 2026

Die umsatzsteuerliche Organschaft zählt zu den praxisrelevantesten Instituten des Umsatzsteuerrechts. Gleichwohl ist ihre gesetzliche Ausgestaltung seit Jahren reformbedürftig.

weiterlesen
Die umsatzsteuerliche Organschaft im Wandel: § 2c UStG nach dem Referentenentwurf zum JStG 2026

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


28.07.2026

Finanzinvestoren bei Wirtschaftsprüfern: WPK setzt auf Kontrolle

Finanzinvestoren dürfen Kapital geben, die fachliche Kontrolle muss jedoch bei den Wirtschaftsprüfern bleiben, erklärt die WPK.

weiterlesen
Finanzinvestoren bei Wirtschaftsprüfern: WPK setzt auf Kontrolle

Meldung

©js-photo/fotolia.com


28.07.2026

Firmenwagen: Unverzichtbar, aber im Wandel

Der Firmenwagen ist und bleibt in Deutschland als Instrument unverzichtbar, allerdings verändert sich die Art, wie er angeboten wird.

weiterlesen
Firmenwagen: Unverzichtbar, aber im Wandel
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht