07.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zur Nichtigkeit eines Anwaltsvertrags

Beitrag mit Bild

Ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen liegt nicht allein deswegen vor, weil der Anwalt wegen seines Gebühreninteresses dem Mandanten nachteilige Maßnahmen empfiehlt.

Ein Anwaltsvertrag, mit dessen Abschluss der Rechtsanwalt gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstößt, ist nichtig. Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nicht allein deswegen vor, weil der Anwalt im Gebühreninteresse für den Mandanten nachteilige Maßnahmen treffen könnte.

Bisher war es in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur strittig, ob § 43a Abs. 4 BRAO ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB darstellt und dementsprechend zur Nichtigkeit des jeweiligen Vertrags führt. Der BGH hat dies nun bejaht (Urteil vom 12.5.2016, Az. IX ZR 241/14).

Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts

Gem. § 43a Abs. 4 BRAO ist es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten. Grundlage der Regelung des § 43a Abs. 4 BRAO seien das Vertrauensverhältnis zum Mandanten, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung (BT-Drucks. 12/4993, S. 27 f.). Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO führt nach Ansicht des BGH zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags. Dass es sich bei § 43a Abs. 4 BRAO um eine berufsrechtliche und keine zivilrechtliche Bestimmung handle, stehe der Anwendung des § 134 BGB nicht entgegen, vielmehr sei der Wortlaut eindeutig.

Pflichtverletzung und Schadenersatz

Weiter führte der BGH aus, dass der Wunsch, möglichst viele und möglichst hohe Gebühren zu verdienen, einen Anwalt beispielsweise dazu verleiten könne, pflicht- und vertragswidrig von einer sachdienlichen, im Interesse des Mandanten liegenden außergerichtlichen Einigung abzuraten und stattdessen einen Rechtsstreit zu empfehlen, der für den Mandanten nur zusätzliche Kosten, aber keinen Nutzen bedeute, und den Vergleich schließlich in der Berufungsinstanz zu schließen. Ein Anwalt, der sich so verhalte, verletze seine vertraglichen Pflichten und sei verpflichtet, seinem Mandanten einen hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Sein Verhalten habe jedoch nicht die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags zur Folge; ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO liege in diesen Fällen nicht vor.

(BRAK, Nachrichten aus Berlin 13/2016 vom 6.7.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Oskar Meyn / Markus Manten


12.08.2026

Wegzugsbesteuerung im Lichte des Vorabentscheidungsverfahrens „Gena“ – macht der EuGH die Stundung zur Pflicht?

Die Wegzugsbesteuerung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen europäischer Mobilitätsfreiheit und mitgliedstaatlichen Fiskalinteressen.

weiterlesen
Wegzugsbesteuerung im Lichte des Vorabentscheidungsverfahrens „Gena“ – macht der EuGH die Stundung zur Pflicht?

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


12.08.2026

Kapitalertragsteuer: BZSt prüft Entlastung bei Disregarded Entities

Bei Disregarded Entities bleibt die Kapitalertragsteuerentlastung möglich, erfordert aber eine sorgfältige Mitwirkung im Antragsverfahren.

weiterlesen
Kapitalertragsteuer: BZSt prüft Entlastung bei Disregarded Entities

Meldung

©momius/fotolia.com


12.08.2026

Innerbetrieblicher Weg zur Massage kein Arbeitsunfall

Ein Unfall auf dem Weg zu einer freiwilligen, vom Arbeitgeber bezahlten Massage in der Arbeitszeit ist trotz allem kein Arbeitsunfall.

weiterlesen
Innerbetrieblicher Weg zur Massage kein Arbeitsunfall
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht