Der BGH hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Frage beschäftigt, ob die Bestellung des Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam bleibt.
Die gesetzliche Anordnung in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, wonach die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Eröffnung nicht berührt wird, gilt nicht nur für das Geschäftsjahr vor Verfahrenseröffnung, sondern auch für die davor liegenden Geschäftsjahre. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.05.2018 (II ZB 17/17) entschieden.
BGH sorgt für Klarheit
Damit hat der BGH die Auffassung der Vorinstanz (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2017 – 14 W 21/17 [Wx]) bestätigt. Der abweichenden Auffassung des OLG Dresden (Beschluss vom 30.09.2009 – 13 W 281/09), wonach sich der in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO geregelte Bestandsschutz nur auf das (Rumpf-) Geschäftsjahr bezieht, das unmittelbar vor der Insolvenzeröffnung endet, nicht aber auf davorliegende (reguläre) Geschäftsjahre, wurde eine Absage erteilt.
Auswirkungen auf die Praxis
Konsequenz des Beschlusses des BGH ist, dass Insolvenzverwalter die Durchführung von Prüfungsaufträgen für Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch bereits bestellte Abschlussprüfer insgesamt nicht ablehnen können, sondern insoweit an den Wahlbeschluss der Gesellschafterversammlung gebunden sind. Ist der Insolvenzverwalter der Auffassung, dass der bestellte Abschlussprüfer die Prüfung aus einem in seiner Person liegenden Grund (beispielsweise Besorgnis der Befangenheit) nicht durchführen darf, kann er die gerichtliche Ersetzung des Abschlussprüfers nach § 318 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB beantragen.
(WPK vom 18.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)