Der BGH hat sich mit der Frage der Rückzahlungspflicht im Falle der Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen an Kommanditisten beschäftigt, die dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert, falls entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag vorliegt.
Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen (BGH, Urteil vom 16.02.2016 – II ZR 348/14).
Mehr über das Urteil erfahren Sie in DER BETRIEB vom 11.03.2016, Heft 10, Seite 582 – 587 oder online unter Dokumentennummer DB1195417