28.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zur Anwendung der RVG-Formerfordernisse

Beitrag mit Bild

Der BGH weist darauf hin, dass sowohl das Erfordernis der Textform in § 3a Abs. 1 RVG als auch die weiteren, in den Sätzen 2 und 3 der Norm aufgeführten Anforderungen der Warnung und dem Schutz des Mandanten dienen.

Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung, stellte der BGH mit Urteil IX ZR 208/15 vom 12.05.2016 klar.

Die Reichweite der Formerfordernisse nach § 3a Abs. 1 RVG wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden im Falle des Schuldbeitritts deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung. Denn der Beitritt zu einer gesetzlichen Vergütungsschuld bedürfte keiner besonderen Form, heißt es in dem BGH-Urteil.

Schuldbeitritt ist ein Verpflichtungsgeschäft

Die Erklärung eines Schuldbeitritts bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Er unterliegt aber als Verpflichtungsgeschäft den Formerfordernissen, die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt sind. Um solche Formerfordernisse handelt es sich auch bei denjenigen nach § 3a Abs. 1 RVG. Sowohl das Erfordernis der Textform als auch die weiteren, in den Sätzen 2 und 3 der Norm aufgeführten Anforderungen dienen der Warnung und dem Schutz des Mandanten. Er soll klar erkennbar darauf hingewiesen werden, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft. Tritt ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus der Vergütungsvereinbarung bei, ist er in gleicher Weise schutzbedürftig. Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten deshalb grundsätzlich auch für die Erklärung des Schuldbeitritts.

(BRAK, Nachrichten aus Berlin 14/2016 vom 20.07.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Butch/fotolia.com


28.11.2023

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Zu Anfang eines jeden Jahres steigen in der Regel die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung – so auch zum 1. Januar 2024.

weiterlesen
Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Meldung

©Poca Wander Stock/istockphoto.com


28.11.2023

Etwa jedes achte Unternehmen nutzt KI

Etwa jedes achte Unternehmen (12 %) in Deutschland nutzt künstliche Intelligenz (KI) – am häufigsten im Controlling oder in der Finanzverwaltung.

weiterlesen
Etwa jedes achte Unternehmen nutzt KI

Meldung

©dogfella/123rf.com


27.11.2023

Zahlungen von 1,3 Mio. sind kein steuerfreies Trinkgeld

Geldgeschenke von sehr hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen, sind nicht als steuerfreies Trinkgeld zu klassifizieren.

weiterlesen
Zahlungen von 1,3 Mio. sind kein steuerfreies Trinkgeld

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank