28.07.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zur Anwendung der RVG-Formerfordernisse

Beitrag mit Bild

Der BGH weist darauf hin, dass sowohl das Erfordernis der Textform in § 3a Abs. 1 RVG als auch die weiteren, in den Sätzen 2 und 3 der Norm aufgeführten Anforderungen der Warnung und dem Schutz des Mandanten dienen.

Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zur Vergütungsvereinbarung, stellte der BGH mit Urteil IX ZR 208/15 vom 12.05.2016 klar.

Die Reichweite der Formerfordernisse nach § 3a Abs. 1 RVG wird bestimmt durch den Zweck, dem Beitretenden im Falle des Schuldbeitritts deutlich zu machen, dass er nicht nur der gesetzlichen Vergütungsschuld des Mandanten beitritt, sondern der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Vergütung. Denn der Beitritt zu einer gesetzlichen Vergütungsschuld bedürfte keiner besonderen Form, heißt es in dem BGH-Urteil.

Schuldbeitritt ist ein Verpflichtungsgeschäft

Die Erklärung eines Schuldbeitritts bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Er unterliegt aber als Verpflichtungsgeschäft den Formerfordernissen, die für den Hauptvertrag gelten, soweit diese mit Rücksicht auf den Leistungsgegenstand des Schuldbeitritts aufgestellt sind. Um solche Formerfordernisse handelt es sich auch bei denjenigen nach § 3a Abs. 1 RVG. Sowohl das Erfordernis der Textform als auch die weiteren, in den Sätzen 2 und 3 der Norm aufgeführten Anforderungen dienen der Warnung und dem Schutz des Mandanten. Er soll klar erkennbar darauf hingewiesen werden, dass er eine Vergütungsvereinbarung schließt, die dem Rechtsanwalt einen von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft. Tritt ein Dritter der Verpflichtung des Mandanten aus der Vergütungsvereinbarung bei, ist er in gleicher Weise schutzbedürftig. Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten deshalb grundsätzlich auch für die Erklärung des Schuldbeitritts.

(BRAK, Nachrichten aus Berlin 14/2016 vom 20.07.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Andre Schüttauf / Stephan Sura


13.03.2026

Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Eine Arbeitnehmerin tituliert einen Kunden im Gespräch mit einer Kollegin als „Nigger“ – ein Grund für eine außerordentliche Kündigung? An sich ja, im Einzelfall aber womöglich nein, entschied jetzt das LAG Rheinland-Pfalz.

weiterlesen
Bezeichnung eines Kunden als „Nigger“ gegenüber einer Kollegin ist an sich, aber nicht immer ein Kündigungsgrund

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


13.03.2026

Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Aufsichts- und Berufsrechtsregelungen für rechtsberatende Berufe sollen vereinheitlicht, modernisiert und Berufsordnungen angepasst werden.

weiterlesen
Änderungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe

Meldung

©Volha Maksimava/istockphoto.com


13.03.2026

EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap

Das EU-Parlament fordert die EU-Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles vorzulegen.

weiterlesen
EU-Parlament fordert Aktionsplan zum Gender Pay Gap
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)