Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar, die beide am selben Ort im Bereich des Immobilienrechts tätig sind, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn sich abträgliche Äußerungen des Rechtsanwalts über die Notartätigkeit nachteilhaft auch im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit des Anwaltsnotars auswirken können.
Im Streitfall hatte sich ein Rechtsanwalt in einem Zeitungsartikel über einen Anwaltsnotar geäußert: „Ich halte das für organisierte Wirtschaftskriminalität, bei der gezielt Anleger ruiniert werden“. Der Betroffene hatte daraufhin auf Unterlassung geklagt.
Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers
Der BGH betonte in seinem Urteil I ZR 160/14 vom 31.03.2016, dass der gegenüber einem Anwaltsnotar in einem Zeitungsartikel erhobene Vorwurf kriminellen Handelns und einer gezielten Ruinierung von Anlegern besonders schwer wiegen und auch in Abwägung mit der Meinungsfreiheit einen Unterlassungsanspruch wegen Herabwürdigung eines Mitbewerbers begründen kann, wenn dieser Bewertung im Kontext der Äußerung eine sachliche Grundlage fehlt.
Wann liegt eine geschäftliche Handlung vor?
Zudem stellte der BGH fest, dass eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt seine Kontakte zu Medien nutzt, um über eine Berichterstattung zu aktuellen Rechtsstreitigkeiten vorrangig potentielle Mandanten auf seine anwaltliche Dienstleistung aufmerksam zu machen. Denn bei objektiver Betrachtung liege der für die Annahme einer geschäftlichen Handlung notwendige funktionale Zusammenhang mit der Förderung des Bezugs von Dienstleistungen vor.
(BRAK, Nachrichten aus Berlin 5/2016 vom 25.05.2016/ Viola C. Didier)