30.11.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zur Absage von Hauptversammlungen

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Der BGH hat sich aktuell mit der Absage von Hauptversammlungen befasst.

Kann der Vorstand eine Hauptversammlung, die auf Verlangen einer Minderheit einberufen wurde, absagen? Ja, entschied der BGH und warf damit einige praxisrelevante Fragen auf.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist nach dem Aktiengesetz verpflichtet, eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn eine qualifizierte Aktionärsminderheit dies verlangt. Weigert sich der Vorstand, können sich die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, gerichtlich dazu ermächtigen lassen, die Hauptversammlung selbst einzuberufen. Streitig war bislang, ob der Vorstand eine von ihm entsprechend dem Verlangen der Minderheit einberufene Hauptversammlung auch wieder absagen kann.

Absage ja – aber mit Grenzen

Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 30.06.2015 (z. II ZR 142/14) grundsätzlich bejaht, jedoch eine zeitliche Grenze gezogen: der Vorstand kann die Hauptversammlung nicht mehr absagen, wenn sich die Aktionäre zur einberufenen Zeit am Versammlungsort versammelt und die Einlasskontrolle bereits passiert haben. Sagt der Vorstand die Hauptversammlung nach diesem Zeitpunkt ab, ist die Absage unwirksam – die Hauptversammlung bleibt wirksam einberufen.

Ob die Entscheidung des BGH überzeugt und welche Konsequenzen sie mit sich bringt, lesen Sie in der aktuellen Kommentierung von RA Dr. Moritz Pöschke, LL.M. (Harvard) in DER BETRIEB vom 27.11.2015, Heft 48, Seite 2807 f. oder online unter Dokumentennummer DB1165661.


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