16.03.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zum Widerruf von Fernabsatzverträgen

Beitrag mit Bild

Stressfreies Online-Shopping: Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nicht, daher ist es egal, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Verhaltens am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist.

In dem Streitfall hatte der Kläger bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück.

Grund des Widerrufs führte zum Streit

Die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen.

BGH stärkt Verbraucherrechte

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 16.03.2016 (Az. VIII ZR 146/15), dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei Schutzwürdigkeit des Unternehmers

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten hat, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.

(BGH, PM 057/2016 vom 16.03.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


08.05.2026

BGH stärkt Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf

Die neusten Entscheidungen des BGH zeigen, dass Gerichte die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nicht zu eng auslegen dürfen.

weiterlesen
BGH stärkt Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


08.05.2026

Gewerbesteuer: BFH bremst Hinzurechnung bei Hotelanmietungen

Hotelkosten führen nur bei dauerhafter betrieblicher Nutzungsbestimmung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, entschied der BFH.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH bremst Hinzurechnung bei Hotelanmietungen

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


07.05.2026

Zinsen auf Umsatzsteuer: § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht

Der BFH hat klargestellt, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nach § 233a AO unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

weiterlesen
Zinsen auf Umsatzsteuer: § 233a AO verstößt nicht gegen Unionsrecht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht