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10.12.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zum Referenzzins für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen

Der BGH hat erneut eine wichtige Entscheidung zur Zinsanpassung in Prämiensparverträgen getroffen. In zwei Verfahren wies er die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands ab und bestätigte die vom OLG festgelegten Referenzzinsen. Damit herrscht Klarheit für Sparkassen und Sparer.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.12.2025 in zwei Verfahren (XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24) entschieden, dass die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) festgelegten Referenzzinsen für Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen rechtmäßig sind. Damit wies der XI. Zivilsenat die Revisionen eines Verbraucherschutzverbands gegen die Entscheidungen des OLG zurück.

Hintergrund: Prämiensparverträge mit variabler Verzinsung

Seit den 1990er Jahren hatten Sparkassen Prämiensparverträge mit einer Kombination aus variabler Verzinsung und gestaffelten Prämien abgeschlossen. Diese Verträge boten ab dem dritten Sparjahr steigende Prämien – bis zu 50% ab dem 15. Jahr. Der klagende Verbraucherschutzverband hielt die in den Verträgen enthaltenen Klauseln zur Zinsanpassung für unwirksam und beanstandete die niedrige Verzinsung während der Vertragslaufzeit. Ziel der Klage war die verbindliche Festlegung eines für Sparer vorteilhafteren Referenzzinses.

Das Brandenburgische OLG hatte zwei unterschiedliche Referenzzinsen bestimmt, je nach Abschlussdatum der Verträge: Für Verträge bis September 1997 die Umlaufsrenditen siebenjähriger Bundesanleihen, für spätere Verträge die nach der Svensson-Methode berechneten Renditen solcher Anleihen. Beide Zinssätze werden regelmäßig von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.

BGH: Kein rechtlicher Fehler bei der Wahl des Referenzzinses

Der BGH bestätigte die Auffassung des OLG, dass die unwirksamen Zinsanpassungsklauseln durch ergänzende Vertragsauslegung zu ersetzen seien. Die vom OLG bestimmten Referenzzinsen seien sachgerecht: Sie würden objektiv ermittelt, seien unabhängig, spiegelten risikofreie Kapitalmarktzinsen wider und entsprächen mit einer siebenjährigen Laufzeit dem langfristigen Charakter der Verträge. Die Tatsache, dass auch andere Zinsreihen infrage kämen, entwerte die Entscheidung des OLG nicht. Die konkrete Auswahl eines Referenzzinses sei eine tatsächliche Frage, die das Gericht mit sachverständiger Unterstützung klären müsse, was hier geschehen sei.

Fazit: Orientierung für künftige Verfahren

Mit der Entscheidung schafft der BGH Rechtssicherheit für die Handhabung von Zinsanpassungen in Altverträgen und setzt klare Maßstäbe für die ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Zinsklauseln.


OLG Düsseldorf vom 05.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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