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05.06.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zu Klauseln für Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühr

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©blende11/fotolia.com

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von einer Bank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.

Ein Verbraucherschutzverein hatte sich gegen die bestimmte Klauseln, mit denen eine Bank in Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr erhebt, gewandt. Darin hieß es:

„Zinscap-Prämie: …% Zinssatz p.a. …% variabel* (… )*Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a.  Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

und

„Zinssicherungsgebühr: …% Zinssatz p.a. …% variabel* (…) *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“

Der Verbraucherschutzverein war der Ansicht, dass die Klauseln gegen § 307 BGB vorstoßen und verlangt, deren Verwendung in Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen.

Erfolg vor dem BGH

Der BGH sprach dem Verbraucherschutzverein im Urteil vom 08.05.2018 (XI ZR 790/16) den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Bei den angefochtenen Klauseln handelt es sich um AGB. Wenngleich die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze aufweisen, sind die Klauseln – wie dies für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorausgesetzt wird – auch insoweit vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet wird. Ein „Aushandeln“ der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr hat die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Klauseln halten Inhaltskontrolle nicht stand

Die Klauseln unterliegen ferner gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsehen. Der Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Umstände, nach denen die Klauseln auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung die Kunden der Beklagten gleichwohl nicht unangemessen benachteiligen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(BGH, PM vom 05.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


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