Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Wirksamkeit der insolvenzabhängigen Lösungsklausel in § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B (2009) auseinandergesetzt.
Der BGH hat mit Urteil vom 07.04.2016 (Az. VII ZR 56/15) klargestellt, dass die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) nicht gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam sind. Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind auch nicht gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Eine Vereinbarung, nach der die Auftragnehmerin eines Bauvertrags zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 10 Prozent der Auftragssumme verpflichtet ist, weicht nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB ab.
Das Urteil im Volltext finden Sie in DER BETRIEB vom 20.05.2016, Heft 20, Seite 1187 – 1192 sowie online unter Dokumentennummer DB1204222.