28.06.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zu Immobilienverwaltung in Kanzleiräumen

Beitrag mit Bild

©Dan Race/fotolia.com

Die Ausübung einer Immobilienverwaltung in den Räumen einer Rechtsanwaltssozietät, auch unter Nutzung derselben Kommunikationsverbindungen, birgt nicht die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a II BRAO.

Eine räumliche Trennung der Kanzlei von der Immobilienverwaltung ist nicht erforderlich, auch nicht zur Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote gem. §§ 97 StPO, 53 I 1 Nr. 2, 3 StPO. So urteilte der Anwaltssenat des BGH in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 21.03.2017 – AnwZ (Brfg) 3/17).

Was geschieht mit Gegenständen in gemeinsamen Räumen?

Gegenstände, an denen ein Rechtsanwalt Mitgewahrsam hat, sind – so der BGH – auch dann vor staatlichem Zugriff geschützt, wenn der nichtanwaltliche Sozius unmittelbarer Besitzer ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem (Mit-)Besitzer um einen Berufsträger handelt, dem seinerseits ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 I 1 StPO zusteht. Ausreichend ist, dass der Rechtsanwalt Mitgewahrsam hat – außer der weitere Mitgewahrsamsinhaber ist ausgerechnet der Beschuldigte.

Zweitberuf führt nicht zur Erweiterung des Beschlagnahmeverbots

Aus dieser für Sozietäten bestehenden Rechtslage folgert der BGH, dass das Beschlagnahmeverbot erst recht dann gilt, wenn der Rechtsanwalt einen Zweitberuf ausübt, der ihn nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Allerdings sind nur die in § 97 StPO genannten Gegenstände geschützt; der Zweitberuf führt nicht zu einer Erweiterung, aber auch nicht zu einer Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts. Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachungsmaßnahme, die tatsächlich die anwaltliche Tätigkeit betreffen, sind daher unverzüglich zu löschen und dürfen nicht verwertet werden.

(BRAK, PM vom 21.06.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


20.12.2024

ESG und Interim Management

Mangelnde Kompetenz, Erfahrung und Kapazitäten sind häufige Hindernisse, die durch Interim Manager mit ESG- und Industrieexpertise überwunden werden können. Hierzu sprechen wir mit Oliver Krebs.

weiterlesen
ESG und Interim Management

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


20.12.2024

EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten

weiterlesen
EuGH bestätigt Verbot von Finanzinvestoren bei Anwaltskanzleien

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


20.12.2024

EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Das DRSC informiert, dass EFRAG am 17.12.2024 den freiwilligen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU (VSME) übermittelt hat.

weiterlesen
EFRAG übermittelt VSME an EU-Kommission

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank