28.06.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zu Immobilienverwaltung in Kanzleiräumen

Beitrag mit Bild

©Dan Race/fotolia.com

Die Ausübung einer Immobilienverwaltung in den Räumen einer Rechtsanwaltssozietät, auch unter Nutzung derselben Kommunikationsverbindungen, birgt nicht die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a II BRAO.

Eine räumliche Trennung der Kanzlei von der Immobilienverwaltung ist nicht erforderlich, auch nicht zur Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote gem. §§ 97 StPO, 53 I 1 Nr. 2, 3 StPO. So urteilte der Anwaltssenat des BGH in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 21.03.2017 – AnwZ (Brfg) 3/17).

Was geschieht mit Gegenständen in gemeinsamen Räumen?

Gegenstände, an denen ein Rechtsanwalt Mitgewahrsam hat, sind – so der BGH – auch dann vor staatlichem Zugriff geschützt, wenn der nichtanwaltliche Sozius unmittelbarer Besitzer ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem (Mit-)Besitzer um einen Berufsträger handelt, dem seinerseits ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 I 1 StPO zusteht. Ausreichend ist, dass der Rechtsanwalt Mitgewahrsam hat – außer der weitere Mitgewahrsamsinhaber ist ausgerechnet der Beschuldigte.

Zweitberuf führt nicht zur Erweiterung des Beschlagnahmeverbots

Aus dieser für Sozietäten bestehenden Rechtslage folgert der BGH, dass das Beschlagnahmeverbot erst recht dann gilt, wenn der Rechtsanwalt einen Zweitberuf ausübt, der ihn nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Allerdings sind nur die in § 97 StPO genannten Gegenstände geschützt; der Zweitberuf führt nicht zu einer Erweiterung, aber auch nicht zu einer Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts. Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachungsmaßnahme, die tatsächlich die anwaltliche Tätigkeit betreffen, sind daher unverzüglich zu löschen und dürfen nicht verwertet werden.

(BRAK, PM vom 21.06.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


17.06.2025

Lohnsumme bei Erbschaften: Geschäftsführer-Gehälter sind einzubeziehen

Angemessene Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft sind bei der Lohnsumme (§ 13a ErbStG) zu berücksichtigen.

weiterlesen
Lohnsumme bei Erbschaften: Geschäftsführer-Gehälter sind einzubeziehen

Meldung

©Gajus/fotolia.com


17.06.2025

Gesetzentwurf: Elektronische Beurkundung kommt

Die elektronische Beurkundung verspricht weniger Medienbrüche, mehr Effizienz und bessere Nachvollziehbarkeit.

weiterlesen
Gesetzentwurf: Elektronische Beurkundung kommt

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


16.06.2025

BFH bestätigt gesellschaftsbezogenes Beherrschungserfordernis bei der Umschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG – ein Aufatmen für Steuerinländer mit möglichen Auswirkungen auf die Gewerbesteuer? – Teil II

Im ersten Teil dieses Beitrags wurde das BFH-Urteil vom 08.04.2025 (IX R 32/23) zur Anwendung der Umschaltklausel gemäß § 20 Abs. 2 AStG bereits näher analysiert.

weiterlesen
BFH bestätigt gesellschaftsbezogenes Beherrschungserfordernis bei der Umschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG – ein Aufatmen für Steuerinländer mit möglichen Auswirkungen auf die Gewerbesteuer? – Teil II

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank