21.01.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zu Formularklauseln bei Sondertilgungen

Beitrag mit Bild

Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird – unter anderem – durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Wirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung befasst.

In dem entschiedenen Fall hatte die beklagte Sparkasse grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher vergeben. Soweit den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt wurden, enthielten die „Besonderen Vereinbarungen“ des Darlehensvertrags folgende Bestimmung: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Klausel ist unwirksam

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins, dass die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist (BGH-Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14).

Generelle Nichtberücksichtigung ist eine unangemessene Benachteiligung

Mit der Einräumung von Sondertilgungsrechten gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf. Von den Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung – generell – ausgenommen werden. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Sparkasse. Die Klausel ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

(BGH PM Nr. 014/2016 vom 19.01.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


11.12.2023

EU beschließt KI-Gesetz

Die EU hat das weltweit erste KI-Gesetz beschlossen. Für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz sollen in der EU künftig strengere Regeln gelten.

weiterlesen
EU beschließt KI-Gesetz

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


11.12.2023

Nachhaltigkeitsberichterstattung: IDW unterstützt ISSA 5000

ISSA 5000 wird auf Nachhaltigkeitsinformationen anwendbar sein, die über sämtliche Nachhaltigkeitsthemen berichten und nach verschiedenen Rahmenwerken erstellt werden.

weiterlesen
Nachhaltigkeitsberichterstattung: IDW unterstützt ISSA 5000

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


08.12.2023

Freitag und Montag sind häufigste Homeoffice-Tage

Über alle Wirtschaftszweige hinweg wird in etwa 64 % der Unternehmen Homeoffice genutzt, dabei ist der Freitag mit 55 % der häufigste Homeoffice-Tag.

weiterlesen
Freitag und Montag sind häufigste Homeoffice-Tage

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank