21.01.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zu Formularklauseln bei Sondertilgungen

Beitrag mit Bild

Die rechtlich geschützte Zinserwartung wird – unter anderem – durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Wirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung befasst.

In dem entschiedenen Fall hatte die beklagte Sparkasse grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher vergeben. Soweit den Kreditnehmern hierbei Sondertilgungsrechte innerhalb des Zinsfestschreibungszeitraums eingeräumt wurden, enthielten die „Besonderen Vereinbarungen“ des Darlehensvertrags folgende Bestimmung: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Klausel ist unwirksam

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins, dass die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist (BGH-Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14).

Generelle Nichtberücksichtigung ist eine unangemessene Benachteiligung

Mit der Einräumung von Sondertilgungsrechten gibt der Darlehensgeber von vornherein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang dieser Rechte auf. Von den Grundsätzen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB weicht die beanstandete Regelung zum Nachteil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung – generell – ausgenommen werden. Die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Sparkasse. Die Klausel ist deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

(BGH PM Nr. 014/2016 vom 19.01.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©alphaspirit/123rf.com


03.07.2026

Reformpaket: Koalition plant steuerliche Entlastungen und weniger Bürokratie

Das Reformpaket zeigt den politischen Willen, Deutschland wirtschaftlich wettbewerbsfähiger und zugleich sozial stabil zu halten.

weiterlesen
Reformpaket: Koalition plant steuerliche Entlastungen und weniger Bürokratie

Meldung

saiarlawka/123rf.com


03.07.2026

DRSC-Studie zeigt Lücken bei Nachhaltigkeitsangaben

Das DRSC zeigt in einer Studie, dass Nachhaltigkeitsberichte zwar zunehmend vorkommen, aber häufig uneinheitlich, unvollständig und schwer vergleichbar sind.

weiterlesen
DRSC-Studie zeigt Lücken bei Nachhaltigkeitsangaben

Meldung

© Robert Kneschke /fotolia.com


02.07.2026

Spekulationssteuer: BFH bestätigt klare Fristregel

Bei Immobilienverkäufen entscheidet der Vertragsabschluss über die Einhaltung der steuerlichen Zehn-Jahres-Frist, so der BFH.

weiterlesen
Spekulationssteuer: BFH bestätigt klare Fristregel
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht