• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BGH zu Bonusaktionen der Smartphone-App „My Taxi“

03.04.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zu Bonusaktionen der Smartphone-App „My Taxi“

Beitrag mit Bild

©Andrey Popov/fotolia.com

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit bestimmter Bonusaktionen für die Smartphone-App „My Taxi“ entschieden. Ein Urteil, das die Taxi-Branche aufhorchen lässt.

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland“. Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App „My Taxi“. Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten. Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

BGH: Bonusaktionen sind zulässig

Der Bundesgerichtshof hat die Klage mit Urteil vom 29.03.2018 (I ZR 34/17) abgewiesen. Die Bonusaktionen verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbstständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.

Keine Anstiftung zu Wettbewerbsverstößen

Die Beklagte haftet auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer, so der BGH weiter. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Die Bestimmungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer darf keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht kommt es also darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhalten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7% des Fahrpreises abzieht, handelt es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung.

Werbeaktionen behindert nicht Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs

Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers gebieten kein anderes Ergebnis. Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs wird durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken. Auch eine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte (§ 4 Nr. 4 UWG) liegt nicht vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt. Hier fehlt jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren.

(BGH, PM vom 29.03.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Christian Rolf


11.03.2025

Schlussantrag des Generalanwalts in der Sache C-134/24

Am 27. Januar schrieben wir den 20. Jahrestag der „Junk“-Entscheidung des EuGH zur Massenentlassungsrichtlinie (RL 97/59/EG) und deren deutsche Umsetzung in § 17 KSchG (C-188/03). Wir erinnern uns: Im Jahr 2005 hatte der EuGH das deutsche System der Massenentlassungsanzeigepflicht gründlichst auf den Kopf gestellt.

weiterlesen
Schlussantrag des Generalanwalts in der Sache C-134/24

Meldung

©bilderstoeckchen/fotolia.com


11.03.2025

Neues Gutachten zur Doppelbesteuerung von Renten

Klares Ergebnis: Es sind keine weiteren gesetzlichen Maßnahmen im Kontext einer sog. doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung erforderlich.

weiterlesen
Neues Gutachten zur Doppelbesteuerung von Renten

Meldung

manitator/123rf.com


11.03.2025

Zu spät, zu unklar: Kritik an Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz

Die Prüfleitlinien des Umweltbundesamts kommen zu spät und enthalten unnötige bürokratische Hürden, kritisieren WPK und BStBK und setzen sich für praxistauglichere Regelungen ein.

weiterlesen
Zu spät, zu unklar: Kritik an Prüfleitlinien zum Einwegkunststofffondsgesetz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank