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23.05.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH: Vertretung des Einzelanwalts im Krankheitsfall

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Ist ein Anwalt als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss er sich allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann.

Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, damit das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Einzelanwälte ohne eigenes Personal müssen zumutbare Vorkehrungen für Verhinderungsfälle treffen, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen. Durch konkrete Maßnahmen für den Einzelfall muss ein Rechtsanwalt sich allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall konkret vorhersehen kann. Dies hat der BGH in einer jüngst publizierten Entscheidung festgehalten (Beschluss vom 19.02.2019 – VI ZB 43/18). Damit hat er seine bisherige Rechtsprechung zu Vorkehrungen für unvorhergesehene Ausfälle fortgeführt.

Was ist dem Einzelanwalt zumutbar?

Der BGH betont dabei nochmals, dass der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen erkrankt, nur das – aber auch alles das – unternehmen muss, was ihm zur Fristwahrung möglich und zumutbar ist. Zumutbar sei auch einem Einzelanwalt, im unvorhergesehenen Verhinderungsfall einen allgemein vertretungsbereiten Kollegen zu kontaktieren und ihn um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten.

Auswirkungen in der Praxis

Das hat auch Konsequenzen für die Begründung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, worauf der BGH ebenfalls hinweist: Darzulegen und glaubhaft zu machen ist, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme unmöglich oder unzumutbar war bzw. bei pflichtgemäßer allgemeiner Vorsorge gewesen wäre.

(BRAK, NL vom 22.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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