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11.04.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH verschärft Haftung von Steuerberatern bei Insolvenzen

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©Dan Race/fotolia.com

In einem aktuellen Urteil ist der BGH nach nur knapp vier Jahren von seiner Rechtsprechung wieder abgerückt und hat die Anforderungen an Steuerberater erheblich ausgeweitet, was deren Haftungsrisiken stark erhöht.

Steuerberater waren bisher nicht verpflichtet, ihre Mandanten im Rahmen eines allgemeinen Steuerberatungsmandats üblichen Zuschnitts auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz bestand damit keine Hinweispflicht des Beraters etwa gegenüber einer GmbH, dass deren Geschäftsführer eine Überprüfung bezüglich der Insolvenzreife vornehmen bzw. beauftragen muss.

Alte Rechtsprechung sorgte für Beruhigung

Der Steuerberater habe durch seine Aufgabe, Jahresabschlüsse zu fertigen, kein überlegenes Wissen im Hinblick auf eine drohende Überschuldung des Unternehmens im Fall einer bilanziellen Überschuldung. Eine Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden wegen eines unterlassenen Hinweises konnte danach nur eintreten, wenn er ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife der GmbH beauftragt war, von sich aus ungefragt ausdrücklich Erklärungen dazu abgab oder in Erörterungen zur Insolvenzreife eintrat. Dies hatte der BGH nach einem langen Streit in Literatur und Rechtsprechung im Jahre 2013 entschieden und damit für eine gewisse Beruhigung unter Steuerberatern gesorgt.

Der aktuelle Fall

Von dieser Rechtsprechung ist der BGH nun – nach nur knapp vier Jahren – wieder abgerückt und hat die Anforderungen an Steuerberater erheblich ausgeweitet, was deren Haftungsrisiken stark erhöht (BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Dem Rechtsprechungswandel liegt ein Fall zugrunde, in dem der Insolvenzverwalter einer GmbH den Steuerberater auf Ersatz des Insolvenzverschleppungsschadens in Anspruch nimmt mit der Begründung, dem Steuerberater seien wiederholte Jahresfehlbeträge der GmbH bekannt gewesen, weshalb er sie früher und noch deutlicher als geschehen auf die bestehenden Risiken hätte hinweisen müssen. Wäre dies erfolgt, hätte die Gesellschaft früher Insolvenz angemeldet und wären die Schäden geringer ausgefallen.

Hinweispflicht bei Anhaltspunkten

Der BGH prüfte den Fall unter zwei Gesichtspunkten: zum einen bezüglich einer Haftung nach § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 675 Abs. 1 BGB, falls den Jahresabschlüssen – wie der Kläger behauptet – zu Unrecht Fortführungswerte zugrunde gelegen haben, zum anderen bezüglich einer Haftung aus § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Hinweis- und Warnpflicht gegenüber der Gesellschaft. Der BGH führte aus, der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater sei verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten zeigen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Sei dies der Fall, dürften Fortführungswerte nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Des Weiteren entschied er, dass der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater seine Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen habe, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig seien und er annehmen müsse, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst sei.

Kritik am Urteil seitens des DStV

Das Urteil ist kritisch zu sehen, erklärt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV), weil es die Richtungsentscheidung aus dem Jahre 2013 schon nach vier Jahren wieder über Bord wirft, ohne dass sich der Senat die Mühe macht, neue tragende Gründe für seinen Sinneswandel zu benennen. Der Senat spricht im Grunde nur davon, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalte. Die Umstände für die Bewertung derartiger Fälle haben sich in der Zwischenzeit allerdings nicht geändert.

(DStV, PM vom 03.04.2017/ Viola C. Didier)


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