21.07.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH urteilt zur „Sofortüberweisung“

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Der BGH hat sich mit dem im Internet verbreiteten Zahlungsmittel der „Sofortüberweisung“ befasst. Demnach ist die „Sofortüberweisung“ als Geschäftsmodell zulässig; sie ist als einzige kostenlose Zahlungsweise dem Kunden aber nicht zumutbar.

Die DB Vertrieb GmbH darf bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform start.de die „Sofortüberweisung“ nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.07.2017 (KZR 39/16) entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen diese Praxis geklagt.

Reiseplattform bot kostenfreies Bezahlen nur per „Sofortüberweisung“ an

Die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH start.de bot das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt an. In dem Fall, der Anlass für die Klage des vzbv war, kostete das 12,90 Euro – bei einem Reisepreis von 120,06 Euro. Allerdings ließ sich auch kostenlos bezahlen: per „Sofortüberweisung“. Hierbei öffnete sich ein Dialogfenster. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere Konten hatte.

Kostenloses Bezahlen muss zumutbar sein

Der BGH hat diese Praxis der DB Vertrieb GmbH nun für unzulässig erklärt. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des vzbv, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen dürfe, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln, zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Bank verstoße. Den AGB zufolge müssten Verbraucher davon ausgehen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei. Das Geschäftsmodell „Sofortüberweisung“ könne zwar weiter betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

(vzbv, PM vom 20.07.2017/ Viola C. Didier)


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