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22.03.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH: Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den AGB einer Sparkasse enthaltene Klausel  „Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Ein Verbraucherschutzverband hatte sich gegen die besagte Klausel gewendet, welche die beklagte Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendete, und begehrt, dass die Beklagte die weitere Verwendung dieser Klausel unterlässt. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht sie abgewiesen.

Kein Abweichen zum Nachteil des Verbrauchers erlaubt

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20.03.2018 (XI ZR 309/16) entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Denn nach § 361 Abs. 2 Satz 1 BGB darf von den Vorschriften der §§ 355 ff. BGB – und damit insbesondere von der Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB – soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Bei den gesetzlichen Vorgaben für das Widerrufsrecht handelt es sich damit um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die angefochtene Klausel erfasst auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und die er den Ansprüchen der Bank aus diesem Verhältnis entgegensetzen kann. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts.

(BGH, PM vom 20.03.2018 / Viola C. Didier)


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