Eine Klarstellung hat der BGH mit einer aktuellen Entscheidung für allgemeine Vertreter eines Rechtsanwalts i.S.v. § 53 BRAO gebracht: Seine Befugnisse enden mit dem Tod des Vertretenen. Das war nach der Streichung der ausdrücklichen Regelung der Vertreterbefugnisse in § 54 BRAO a.F. nicht unumstritten.
Zu entscheiden hatte der BGH in seinem Beschluss vom 01.03.2018 (IX ZR 2/18) darüber im Zusammenhang mit der Frage, ob das Verfahren nach dem Tod eines Rechtsanwalts, für den ein allgemeiner Vertreter bestellt worden war, unterbrochen wird (§ 239 I ZPO). Anlass war eine Honorarklage des später verstorbenen Anwalts, für den zuletzt ein allgemeiner Vertreter bestellt war, gegen seinen Mandanten. Als Leitsatz formulierte der BGH: „Verstirbt ein sich in einem Rechtsstreit selbst vertretender Rechtsanwalt, tritt eine Unterbrechung des Verfahrens auch dann ein, wenn für ihn ein allgemeiner Vertreter bestellt war, dessen Vertretungsbefugnis mit dem Tod des Rechtsanwalts endet.“
Klargestellt hat der BGH zudem, dass die nach dem Tod des Rechtsanwalts erfolgte Bestellung eines Abwicklers die eingetretene Unterbrechung des Verfahrens weder rückwirkend beseitigt noch beendet.
(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 28.03.2018 / Viola C. Didier)