Der Abwickler kann das Eigentum an den Handakten des früheren Rechtsanwalts auf dessen Mandanten übertragen. Das hat der u.a. für Fragen der Anwaltshaftung zuständige IX. Zivilsenat des BGH entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer früheren Anwältin gegen den zum Abwickler ihrer Kanzlei bestellten Rechtsanwalt geklagt. Der Insolvenzverwalter nahm den Abwickler im Weg der Stufenklage unter anderem auf Rechnungslegung über seine Tätigkeit als Abwickler, auf Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Handakten sowie auf Herausgabe dieser Akten in Anspruch.
Gang des Verfahrens
Das Landgericht hat den beklagten Abwickler u.a. zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Handakten verurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Verurteilung dahingehend eingeschränkt, dass der Beklagte über die in seinem Besitz befindlichen Akten Auskunft zu erteilen hat, mit Ausnahme derjenigen Handakten, die von ihm oder anderen Anwälten aus seinem Haus als laufende Verfahren übernommen wurden. Mit seiner Revision hatte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, jedoch ohne Erfolg.
BGH verneint Herausgabeanspruch
Der BGH hat in seinem Urteil vom 07.02.2019 (IX ZR 5/18) einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Handakten verneint, die der Abwickler oder dessen Kanzleikollegen als laufende Verfahren übernommen haben. Er hat insoweit die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, das einen Übergang der Handakten der Schuldnerin auf neue Rechtsanwälte zur Bearbeitung laufender Verfahren angenommen hatte. Einen Herausgabeanspruch hat der BGH insoweit verneint, als der Insolvenzverwalter sein Auskunftsbegehren ausdrücklich zur Vorbereitung des Herausgabeanspruchs gestellt hatte. Herausverlangen kann der Insolvenzverwalter aber die Handakten der Schuldnerin zu bereits abgeschlossenen Verfahren.
(BRAK, NL vom 14.03.2019/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)