Der Umstand, dass ein Syndikusrechtsanwalt nicht allein, sondern nur gemeinsam mit einer weiteren Person befugt ist, für seinen Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten, steht seiner Zulassung nicht entgegen. Dies entschied der Anwaltssenat des BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil, wie die BRAK mitteilt.
Die betroffene Rechtsanwältin war als „Abteilungsleiterin Personalstrategie und -controlling“ in einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Gegen ihre zusätzliche Zulassung als Syndikusrechtsanwältin hatte sich die Deutsche Rentenversicherung Bund gewandt. Aus ihrer Sicht ist die nach § 46 III Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, nur gegeben, wenn der Betreffende allein vertretungsberechtigt ist.
Kein Anlass für zu strenge Auslegung
Das sah der BGH im Urteil vom 14.01.2019 (AnwZ (Brfg) 25/18) anders. § 46 III Nr. 4 BRAO erfordert seiner Ansicht nach keine Alleinvertretungsbefugnis, wohl aber muss der Syndikusrechtsanwalt befugt sein, nach außen hin – also nicht im rein internen Bereich – verantwortlich aufzutreten. Für eine strengere Auslegung gebe die Entstehungsgeschichte der Norm keinen Anlass; zudem würde sonst der Personenkreis zu eng begrenzt, dem eine Zulassung als Syndikus offenstehe.
Syndikusrechtsanwalt im öffentlichen Dienst
Offengelassen hat der BGH in seiner Entscheidung die bislang umstrittene Frage, ob die Tätigkeit des Syndikus zu mehr als 50 % anwaltlich geprägt sein muss. Mit seiner Entscheidung bestätigte der BGH zugleich seine grundlegenden Entscheidungen vom 15.10.2018 (AnwZ (Brfg) 68/17), wonach ein Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich auch im öffentlichen Dienst tätig sein kann.
(BRAK vom 27.02.2019/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)