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14.11.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig ein

Aktionäre, die durch den Bilanzskandal der Wirecard AG getäuscht wurden, haben im Insolvenzverfahren keinen Anspruch auf eine gleichrangige Beteiligung an der Verteilung der Insolvenzmasse. Der BGH hat klargestellt, dass ihre Schadenersatzforderungen aus dem Aktienerwerb nicht zu den einfachen Insolvenzforderungen zählen.

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Nach der Insolvenz der Wirecard AG im August 2020 meldeten etwa 50.000 Aktionäre Schadensersatzforderungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro an, gestützt auf den Vorwurf, durch bewusst falsche Informationen zum Aktienkauf verleitet worden zu sein. Eine dieser Anlegerinnen war eine Kapitalanlagegesellschaft, die Aktien der Wirecard AG zwischen 2015 und 2020 gekauft hatte. Sie verlangte rund 9,8 Millionen Euro als einfache Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO. Der Insolvenzverwalter und ein weiterer Gläubiger widersprachen dieser Einordnung – mit Erfolg.

Aktionäre haften für das Risiko ihrer Beteiligung

Der BGH stellte mit Urteil vom 13.11.2025 (IX ZR 127/24) klar, dass Schadensersatzforderungen von Aktionären, die auf dem Erwerb von Aktien beruhen, nicht als einfache Insolvenzforderungen behandelt werden können. Solche Ansprüche seien eng mit der Aktionärsstellung verknüpft und träten daher im Insolvenzverfahren hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurück. Entscheidend sei, dass die Aktionäre mit ihrer Investition ein unternehmerisches Risiko eingegangen seien, das nun (im Falle einer Täuschung) nicht auf Kosten der allgemeinen Gläubigergesamtheit kompensiert werden könne.

Der BGH stellte zudem fest, dass diese Forderungen auch nicht automatisch unter die nachrangigen Forderungen gemäß § 39 InsO fallen. Vielmehr sei lediglich geklärt worden, dass sie nicht in den Rang des § 38 InsO gehören. Ob sie im Rahmen einer Überschussverteilung (§ 199 InsO) oder als nachrangige Forderung behandelt werden, blieb offen.

Rücknahme der Anerkennung als einfache Insolvenzforderung

Das Oberlandesgericht hatte der Klägerin zunächst recht gegeben und ihre Ansprüche als einfache Insolvenzforderungen anerkannt. Der BGH hob dieses Urteil nun auf und stellte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts wieder her, das die Klage abgewiesen hatte. Die weitergehende Widerklage des Insolvenzverwalters wies der BGH jedoch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurück.

Mit seiner Entscheidung schafft der BGH Rechtsklarheit für die insolvenzrechtliche Behandlung von Aktionärsansprüchen bei Kapitalmarktverstößen. Aktionäre müssen im Insolvenzverfahren einer AG grundsätzlich hinter den allgemeinen Gläubigern zurücktreten, selbst wenn sie durch täuschende Informationen zum Aktienkauf verleitet wurden. Das Urteil könnte Signalwirkung für ähnliche Fälle haben.


BGH vom 13.11.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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