• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BGH stärkt Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf

08.05.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH stärkt Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf

Verbraucher profitieren beim Verbrauchsgüterkauf schon dann von der Beweislastumkehr, wenn sich innerhalb der maßgeblichen Frist ein nachteiliger Zustand zeigt, der zumindest auch auf einen dem Verkäufer zurechenbaren Mangel zurückgehen kann.

Beitrag mit Bild

©Dan Race/fotolia.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf bestätigt. In zwei Urteilen vom 06.05.2026 (VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23) stellte der VIII. Zivilsenat klar, wann die Vermutung des § 477 BGB zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern eingreift. Die Entscheidungen betreffen noch die bis Ende 2021 geltende Fassung der Norm; heute findet sich die Regelung in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Mangelerscheinung genügt

Nach Auffassung des BGH reicht es aus, dass sich innerhalb der maßgeblichen Frist nach Übergabe ein für den Käufer nachteiliger Zustand der Kaufsache zeigt. Nach altem Recht betrug diese Frist sechs Monate, nach geltendem Recht ein Jahr. Eine solche Mangelerscheinung liegt bereits dann vor, wenn als Ursache zumindest auch ein Umstand in Betracht kommt, der – wäre er dem Verkäufer zuzurechnen – dessen Gewährleistungshaftung auslösen würde.

Nicht erforderlich ist, dass andere Ursachen ausgeschlossen sind. Dass neben einem möglichen Sachmangel auch Umstände wie Fehlverhalten des Käufers, Einwirkungen Dritter oder äußere Ereignisse denkbar sind, hindert die Vermutung nicht. Nur wenn ausschließlich nicht dem Verkäufer zurechenbare Ursachen in Betracht kommen, fehlt es an einer relevanten Mangelerscheinung.

Brand und Pendelschwingungen als Fälle

Im ersten Verfahren ging es um ein gebrauchtes Auto, das wenige Wochen nach Übergabe vollständig ausbrannte. Da als Ursache auch ein technischer Defekt in Betracht kam, durfte die Vermutung nicht verneint werden.

Im zweiten Verfahren betraf der Streit einen gebrauchten Motorroller, der nach Angaben des Käufers wegen Pendelschwingungen auf der Autobahn außer Kontrolle geraten war. Auch hier genügte, dass als Ursache jedenfalls auch eine Unwucht am Vorderrad möglich war.

Verfahren gehen zurück

Der BGH hob beide Berufungsurteile auf und verwies die Sachen zurück. Die Verkäufer erhalten nun Gelegenheit, den Gegenbeweis zu führen. Gelingt dieser nicht, ist vom Vorliegen eines Sachmangels bei Übergabe und dessen Kausalität für die Mangelerscheinung auszugehen.


BGH vom 07.05.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

© Bernd Leitner / fotolia.com


15.06.2026

Keine volle Grunderwerbsteuerbefreiung bei geerbten Gesellschaftsanteilen

Nicht jede Erbauseinandersetzung führt automatisch zu einer vollständigen Befreiung von der Grunderwerbsteuer, zeigt das Urteil des FG Münster.

weiterlesen
Keine volle Grunderwerbsteuerbefreiung bei geerbten Gesellschaftsanteilen

Meldung

sdecoret/123rf.com


15.06.2026

AI Act: Bundestag beschließt Durchführungsgesetz und legt Aufsicht fest

Deutschland bekommt durch den Bundestagsbeschluss den lange erwarteten Rechtsrahmen für die Umsetzung des europäischen AI Act.

weiterlesen
AI Act: Bundestag beschließt Durchführungsgesetz und legt Aufsicht fest

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


12.06.2026

BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden des Gläubigers, entschied der BGH.

weiterlesen
BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht