Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH mit Beschlüssen vom 17.09.2026 (I ZR 256/25 und I ZR 289/25) mehrere Fragen zur sogenannten Haushaltsausnahme der DSGVO vorgelegt. Im Kern geht es darum, wann die Verarbeitung personenbezogener Daten noch als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit gilt und deshalb nicht unter die DSGVO fällt.
Weiterleitung privater Chat-Nachrichten
Im Verfahren I ZR 256/25 hatte eine Frau nach einem Zerwürfnis private Messenger-Nachrichten einer früheren Freundin an die Office-Managerin von deren Arbeitgeber weitergeleitet. Kurz darauf wurde das Arbeitsverhältnis der Betroffenen gekündigt. Sie verlangt unter anderem 7.500 € Geldentschädigung.
Das Berufungsgericht hielt die DSGVO für nicht anwendbar, weil die Weitergabe eine ausschließlich persönliche Tätigkeit der Beklagten gewesen sei. Der BGH möchte nun vom EuGH wissen, ob dabei auch der Zweck der Datenverarbeitung berücksichtigt werden muss. Insbesondere ist zu klären, ob die Haushaltsausnahme auch greift, wenn die handelnde Person selbst nicht beruflich tätig wird, die Weitergabe aber gezielt Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit eines Dritten haben soll.
Videoüberwachung innerhalb der Familie
Im Verfahren I ZR 289/25 hatten Angehörige ihre Wohnküche mit einer Kamera überwacht und Aufnahmen der dort lebenden Mutter im Zusammenhang mit einem Diebstahlsverdacht an die Polizei weitergegeben. Auch hier hatten die Vorinstanzen die Haushaltsausnahme angewandt. Der EuGH soll nun unter anderem klären, ob eine „familiäre Tätigkeit“ einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum Haushalt voraussetzt.
Weitere Fragen zur Rechtmäßigkeit
Zusätzlich fragt der BGH, welche Folgen verletzte Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO haben und ob eine spätere Verarbeitung zulässig sein kann, wenn personenbezogene Daten ursprünglich rechtswidrig erhoben wurden. Außerdem geht es darum, ob nationale Gerichte Unterlassungsansprüche gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an Ermittlungsbehörden wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ablehnen dürfen.
Bis zur Entscheidung des EuGH hat der BGH beide Verfahren ausgesetzt.

