Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.
Ein Verbraucherschutzverein machte die Unwirksamkeit verschiedener Klauseln geltend, die eine Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat. Unter anderem ging es um Klauseln, mit welchen die Sparkasse ein Entgelt in Höhe von 5 € erhebt, beispielsweise für die Unterrichtung über für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift, eines Überweisungsauftrags mangels Deckung, die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH stellte mit Urteil vom 12.09.2017 (XI ZR 590/15) fest, dass diese Klauseln von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB und damit von einer gesetzlichen Preisregelung abweicht, weil das darin jeweils vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung auf der Grundlage des Prozessvortrags nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet ist.
EU-Zahlungsdiensterichtlinie eindeutig
Gemäß den – mit den eindeutigen Vorgaben der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in Einklang stehenden – Vorschriften der § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB kann der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrags (§ 675f Abs. 2 BGB) für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrages ausnahmsweise ein Entgelt vereinbaren, das allerdings nach § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss. Hingegen müssen Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages – auch wenn diese der Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangeht – außer Betracht bleiben, weil die Berücksichtigung dieser Kosten sich weder mit dem klaren Gesetzeswortlaut noch mit den ausdrücklichen Richtlinienvorgaben vereinbaren lässt. Vorliegend ist das in den Klauseln vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € nicht an den Kosten für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet. Vielmehr hat die Sparkasse in erheblichem Umfang Kostenpositionen berücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrags stehen, nicht aber mit der Unterrichtung des Kunden hierüber.
(BGH, PM vom 12.09.2017 / Viola C. Didier)