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29.07.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH kippt Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen

Bausparkassen dürfen ihren Kunden nicht ohne Weiteres jährliche Entgelte für die Verwaltung von Riester-Bausparverträgen berechnen. Der Bundesgerichtshof hat zwei entsprechende Klauseln für unwirksam erklärt und damit die Rechte betroffener Verbraucher gestärkt.

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©Dan Race/fotolia.com

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Jahresentgelte für die Führung sogenannter Riester-Bausparverträge für unwirksam erklärt. Mit Urteil vom 28.07.2026 (XI ZR 83/25) gab der XI. Zivilsenat einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen statt.

Gebühren von 15 und 24 € betroffen

Die beklagte Bausparkasse verlangte bis Anfang 2022 für jedes Bausparkonto ein jährliches Entgelt von 15 €. Für seit dem 25.01.2022 abgeschlossene Wohn-Riester-Verträge sahen die Bedingungen während der Sparphase ein jährliches Vertragsentgelt von 24 € vor.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt beide Klauseln für eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Nachdem das LG und das OLG Frankfurt/M. die Klage zunächst abgewiesen hatten, war die Revision vor dem BGH erfolgreich.

Verwaltungskosten im eigenen Interesse

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei den Gebührenregelungen um sogenannte Preisnebenabreden. Sie unterliegen damit der gesetzlichen Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Entgelte dienten dazu, Kosten für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Anspar- und Darlehensphase auf die Kunden abzuwälzen. Diese Tätigkeiten erbringe die Bausparkasse jedoch überwiegend im eigenen Interesse. Die Klauseln wichen daher von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Darlehensrechts ab und benachteiligten Verbraucher unangemessen.

Zertifizierung rechtfertigt keine Gebühr

Auch das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz rechtfertigt die Entgelte nach Ansicht des BGH nicht. Zwar nennt das Gesetz Verwaltungskosten als möglichen Kostenbestandteil eines Altersvorsorgevertrags. Daraus folge jedoch keine grundsätzliche Billigung entsprechender Gebührenklauseln.

Die Bausparkasse darf die beanstandeten Regelungen künftig nicht mehr verwenden.


BGH vom 28.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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