06.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH kippt Freispruch für Ex-Siemens-Vorstand

Beitrag mit Bild

Am Münchner Landgericht muss sich nun eine andere Wirtschaftsstrafkammer noch einmal mit dem Fall befassen.

Der BGH hat heute im Siemens-Schmiergeldskandal den Freispruch des Landgerichts München I gegen ein früheres Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG teilweise aufgehoben.

Vor zehn Jahren wurde der Korruptionsskandal bei Siemens bekannt. Siemens hatte über viele Jahre 1,3 Milliarden Euro Bestechungsgelder an dubiose Empfänger für lukrative Aufträge hauptsächlich in Südamerika gezahlt. Das LG München I hatte den Angeklagten, ein früheres Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG, von den Tatvorwürfen der Untreue in zwei Fällen und der Untreue durch Unterlassen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Der BGH hat diese Freisprüche auf die Revision der Staatsanwaltschaft in zwei Fällen bestätigt, in einem weiteren Fall aufgehoben.

Hat Ex-Vorstand Schmiergeldzahlungen in Südamerika angewiesen?

Die Staatsanwaltschaft München I hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, als Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG im Jahr 2003 einmal i.H.v. 9,5 Mio USD und in einem weiteren Fall i.H.v. 4,7 Mio USD Schmiergeldzahlungen in Südamerika angewiesen zu haben. Von diesen Tatvorwürfen hatte das LG München I den Angeklagten freigesprochen, weil es sich von einer Verstrickung des Angeklagten in die besagten Vorgänge nicht überzeugen konnte. Der BGH hat den Freispruch bezüglich dieser Tatvorwürfe bestätigt. Die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils habe insoweit keinen Rechtsfehler ergeben, so der BGH.

Ex-Vorstand verwaltete schwarze Kasse

Weiterhin hatte die Staatsanwaltschaft München I dem Angeklagten zur Last gelegt, eine von 1991 bis 1996 vom Angeklagten selbst verwaltete und bis 2008 fortbestehende schwarze Kasse der Landesgesellschaften der Siemens AG in Südamerika mit einem Guthaben von ungefähr 35 Mio. USD nicht aufgelöst und die Gelder nicht zurückgeführt zu haben, obwohl ihn der damalige CEO der Landesgesellschaft Kolumbien 2004 hierbei um Hilfe gebeten habe. Auch von diesem Tatvorwurf hatte das Landgericht den Angeklagten frei gesprochen. Es konnte sich nicht von einer fortdauernden Kenntnis des Angeklagten von der früher von ihm selbst verwalteten schwarzen Kasse in Südamerika überzeugen. Dies hat die Wirtschaftskammer vor allem damit begründet, dass zwischenzeitlich eine Compliance-Struktur bei der Siemens AG ausgebaut worden seien und ein Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung in Kraft getreten sei. Der Angeklagte habe deshalb keine Anhaltspunkte für den Fortbestand der schwarzen Kasse gehabt.

LG nannte keine tragfähigen Gründe für Freispruch

Der BGH hat diese Beweiswürdigung als rechtsfehlerhaft beanstandet (Urteil vom 06.09.2016, Az. 1 StR 104/15). Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht keine tragfähigen Gründe genannt und damit die Anforderungen für eine Überzeugungsbildung überspannt. In diesem Anklagepunkt bedürfe das Verfahren deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.

(BGH, PM 149/2016 vom 06.09.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Marcus Niermann / Oskar Meyn


13.11.2025

BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Die deutsche Ersatzerbschaftsteuer fingiert alle 30 Jahre den Übergang des Vermögens einer Familienstiftung auf die nächste Generation (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

weiterlesen
BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Meldung

©pixelrobot/123rf.com


13.11.2025

BGH bestätigt Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA

Der BGH hat entschieden, dass Mobilfunkanbieter sogenannte Positivdaten wie Namen und Vertragsstatus ihrer Kunden an die SCHUFA übermitteln dürfen.

weiterlesen
BGH bestätigt Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA

Meldung

©animaflora/fotolia.com


13.11.2025

Grundstücksunternehmen: Wertanlagen können Steuervergünstigung kosten

Das Halten von Oldtimern im Betriebsvermögen einer grundstücksverwaltenden GmbH gilt als schädliche Nebentätigkeit und führt zum Verlust der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.

weiterlesen
Grundstücksunternehmen: Wertanlagen können Steuervergünstigung kosten

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank