Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteilen vom 23.03.2026 (VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23) klargestellt, dass Privatpersonen Autohersteller nicht gerichtlich dazu zwingen können, den Verkauf neuer Pkw mit Verbrennungsmotor schon vor den gesetzlich festgelegten Fristen einzustellen. Im Kern verneint der BGH einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Karlsruher Richter sehen weder ein individuell zurechenbares CO2-Restbudget der beklagten Unternehmen noch eine rechtliche Grundlage dafür, aus Art. 20a GG oder dem Pariser Klimaabkommen konkrete Verbote für einzelne Hersteller abzuleiten.
Worum es in den Verfahren ging
Geklagt hatten die Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe gegen die BMW AG und die Mercedes-Benz AG. Sie wollten erreichen, dass die Unternehmen spätestens nach dem 31.10.2030 keine neuen Pkw mit Verbrennungsmotor mehr in Verkehr bringen dürfen beziehungsweise schon vorher gestoppt werden, sobald ein von den Klägern errechnetes CO2-Budget ausgeschöpft sei. Zur Begründung stützten sich die Kläger auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts. Ihre Argumentation: Wenn ein zu großer Teil des verbleibenden CO2-Budgets schon heute verbraucht werde, müssten später umso einschneidendere staatliche Klimaschutzmaßnahmen ergriffen werden. Das belaste die Freiheitsrechte künftiger Generationen und wirke deshalb bereits heute in die Rechte der Kläger hinein.
Warum der BGH keinen Eingriff in Persönlichkeitsrechte sieht
Der BGH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach Auffassung des VI. Senats fehlt es bereits an einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger. Ein solcher Eingriff könne nicht damit begründet werden, dass CO2-Emissionen der Hersteller in Zukunft möglicherweise strengere Klimagesetze und damit mittelbar Freiheitsbeschränkungen nach sich ziehen.
Entscheidend ist für den BGH, dass es kein rechtlich festgelegtes, den einzelnen Herstellern zugeordnetes CO2-Restbudget gibt. Aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz lasse sich zwar ein globales beziehungsweise nationales Emissionsbudget ableiten, nicht aber eine konkrete Emissionsgrenze für einzelne Unternehmen oder auch nur für den Verkehrssektor. Genau darin liege der wesentliche Unterschied zum Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts, der auf die Verantwortung des Gesetzgebers für das nationale Emissionsbudget zielte.
Gesetzgeber bleibt für den Ausgleich zuständig
Der BGH betont zudem, dass mögliche künftige Verschärfungen des Klimarechts nicht den beklagten Unternehmen zugerechnet werden können. Die Hersteller seien keine mittelbaren Handlungsstörer in Bezug auf einen etwaigen späteren Erlass strengerer Klimagesetze.
Hinzu kommt, dass der europäische Gesetzgeber mit der EU-Pkw-Emissionsverordnung bereits einen Regelungsrahmen geschaffen hat, der ausdrücklich an den Pariser Klimazielen ausgerichtet ist. Da die Beklagten diese Vorgaben einhalten, sieht der BGH keine weitergehenden Verkehrssicherungs- oder Verhaltenspflichten. Die Verantwortung, Klimaschutz, wirtschaftliche Interessen, soziale Belange und Freiheitsrechte in ein angemessenes Verhältnis zu setzen, liege bei der demokratisch legitimierten Gesetzgebung.
Bedeutung der Entscheidungen
Die Urteile setzen der zivilgerichtlichen Durchsetzung individueller Klimaschutzansprüche gegen einzelne Unternehmen enge Grenzen. Der BGH macht deutlich, dass grundlegende Verteilungsentscheidungen über Emissionsminderungen nicht von Gerichten, sondern vom Gesetzgeber getroffen werden müssen. Für künftige Klimaklagen bedeutet das: Wer aus Grundrechten oder Art. 20a GG konkrete Unterlassungsansprüche gegen private Unternehmen herleiten will, stößt jedenfalls dann auf erhebliche Hürden, wenn die Unternehmen die geltenden gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben einhalten. Die Entscheidung stärkt damit vor allem die Rolle des Gesetzgebers als zentrale Instanz der Klimapolitik.

