Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Eintragung einer Kapitalerhöhung in das Handelsregister mittels gefälschter Bankbestätigung zum Nachweis der geleisteten Bareinlage beschäftigt.
Die Einreichung einer gefälschten Bankbestätigung, um die Eintragung einer vorgetäuschten Kapitalerhöhung ins Handelsregister zu bewirken, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB). Strafbewehrt beurkundet i.S.d. Vorschrift sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die „volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“, erstreckt.
Öffentlicher Glaube erstreckt sich nicht auf inhaltliche Richtigkeit
Hinsichtlich der Eintragung einer Kapitalerhöhung ins Handelsregister besteht der besondere öffentliche Glaube nur dahin, dass der die Eintragung Anmeldende diese Erklärungen abgegeben hat; auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten erstreckt er sich hingegen nicht (BGH, Urteil vom 14.06.2016, Az. 3 StR 128/16).
Einzelheiten zum Urteil finden Sie unter Dokumentennummer DB1211439.