02.11.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH: Kapitalerhöhung zum Schein

Beitrag mit Bild

Der BGH hat sich mit der Strafbarkeit bei Durchführung einer Kapitalerhöhung zum Schein auseinandergesetzt.

Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Eintragung einer Kapitalerhöhung in das Handelsregister mittels gefälschter Bankbestätigung zum Nachweis der geleisteten Bareinlage beschäftigt.

Die Einreichung einer gefälschten Bankbestätigung, um die Eintragung einer vorgetäuschten Kapitalerhöhung ins Handelsregister zu bewirken, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB). Strafbewehrt beurkundet i.S.d. Vorschrift sind vielmehr nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die „volle Beweiswirkung für und gegen jedermann“, erstreckt.

Öffentlicher Glaube erstreckt sich nicht auf inhaltliche Richtigkeit

Hinsichtlich der Eintragung einer Kapitalerhöhung ins Handelsregister besteht der besondere öffentliche Glaube nur dahin, dass der die Eintragung Anmeldende diese Erklärungen abgegeben hat; auf die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten erstreckt er sich hingegen nicht (BGH, Urteil vom 14.06.2016, Az. 3 StR 128/16).

Einzelheiten zum Urteil finden Sie unter Dokumentennummer DB1211439.


Weitere Meldungen


Meldung

©animaflora/fotolia.com


11.08.2026

Betriebsleiterwohnung: BFH klärt steuerfreie Grundstücksentnahme

Frühere Entnahmeanträge schützen nicht automatisch jede Wohnung eines landwirtschaftlichen Betriebs vor späterer Besteuerung.

weiterlesen
Betriebsleiterwohnung: BFH klärt steuerfreie Grundstücksentnahme

Meldung

©Egor/fotolia.com


11.08.2026

Stellenabbau und KI: Industriebeschäftigte zunehmend belastet

Der industrielle Wandel ist nicht nur eine wirtschaftliche, sondern zunehmend auch eine persönliche Belastungsprobe für Arbeitnehmer.

weiterlesen
Stellenabbau und KI: Industriebeschäftigte zunehmend belastet

Meldung

©euthymia/fotolia.com


10.08.2026

BFH verschärft Regeln für Stiftungsspenden

Wer Stiftungsspenden über mehrere Jahre abziehen will, muss den Spendenvortrag bereits im Zuwendungsjahr sichern.

weiterlesen
BFH verschärft Regeln für Stiftungsspenden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht