Auswärtige Prozessanwälte werden nicht länger schlechter gestellt, auch wenn ihre Hinzuziehung nicht notwendig war. Reisekosten können bis zu der Höhe verlangt werden, wie sie auch bei einem Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks angefallen wären. Das hat der BGH entschieden.
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 09.05.2018 (I ZB 62/17) klargestellt.
(DAV-Depesche, PM vom 16.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)