Entspricht die vom Antragsteller zuletzt ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen des § 46 II–V BRAO, kann der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung Elternzeit in Anspruch nimmt. Das hat der BGH entschieden.
Der BGH-Entscheidung vorausgegangen war eine Klage der Deutschen Rentenversicherung, welche die Klägerin nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien wollte, obwohl die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin erteilt hatte. Die Rechtsanwaltskammer vertrat die Auffassung, der Zulassung stehe nicht im Wege, dass die Kollegin sich im Zeitpunkt der Zulassung in Elternzeit befinde; abzustellen sei vielmehr auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit.
Worauf es ankommt
Der BGH gab nun der Rechtsanwaltskammer mit überzeugender Begründung Recht (Urteil vom 18.03.2019 – AnwZ (Brfg) 6/18). Solange das Arbeitsverhältnis weiter bestehe und die Tätigkeit eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt rechtfertige, könne es nicht darauf ankommen, dass die Tätigkeit vorübergehend nicht ausgeübt werde. Dies stelle keinen Grund dar, die Zulassung nicht zu erteilen oder eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen.
(BRAK, NL vom 24.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)