19.08.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH: Dispozinsen müssen transparenter sein

Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Sätze für Dispozinsen, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 %“ angeben. Das hat der BGH in zwei Verfahren gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen entschieden.

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Schon seit März 2016 sind Banken verpflichtet, die Zinssätze für Überziehungsmöglichkeiten „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ anzugeben. Auf der Internetseite der Sparda-Bank Hessen hoben sich die Dispozinssätze nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang ab. Die Deutsche Bank gab im Internet den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an. In Klammern stand, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richte.

Damit blieb es für Kunden weitgehend im Dunkeln, wieviele Zinsen sie für eine Kontoüberziehung zahlen müssen. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 % hervor – allerdings nicht in auffallender Weise.

Angaben zu Dispozinsen müssen klar sein und auffallen

Der vzbv hatte bei beiden Banken beanstandet, dass die Dispozinssätze nicht hervorgehoben waren. Bei der Deutschen Bank kritisierte der Verband außerdem die ungenaue Zinsangabe. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte daher gegen die beiden Banken geklagt. „Die Urteile des Bundesgerichtshofs sind ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz bei den Dispozinsen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv.

„Bis zu“-Zinssatz reicht nicht aus

Die BGH-Richter stellten klar: Dispozinssätze müssen deutlich gegenüber den anderen Angaben zum Girokonto hervorgehoben sein (BGH-Urteile vom 29.06.2021 – XI ZR 19/20 und XI ZR 46/20). Nur dann werden Kundinnen und Kunden in auffallender Weise über die Kosten der Kontoüberziehung informiert, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Gericht schloss sich außerdem der Auffassung des vzbv an, dass es nicht klar und eindeutig ist, wenn eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Dispozinssätze hat, aber lediglich einen Zinssatz „bis zu … Prozent“ nennt. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt, dass die Dispozinsen nicht in der Gesamtdarstellung der Bankkonditionen versteckt sein dürfen und Banken mit differenzierten Zinssätzen zumindest die Zinsspanne angeben müssen.


vzbv vom 18.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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