• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BGH: Blockheizkraftwerke unterliegen Netzregulierungspflichten

16.05.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH: Blockheizkraftwerke unterliegen Netzregulierungspflichten

Energieversorgungsunternehmen können ihre eigenen Leitungssysteme nicht ohne Weiteres als sogenannte Kundenanlagen deklarieren – auch wenn sie nur wenige Wohnblöcke versorgen. Damit schiebt der BGH einem beliebten Modell der Umgehung von Netzbetreiberpflichten einen klaren Riegel vor.

Beitrag mit Bild

©JürgenFälchle/fotolia.com

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.05.2025 (EnVR 83/20) klargestellt, dass Energieanlagen zur Stromversorgung von Mietern nicht automatisch als Kundenanlagen gelten – selbst wenn sie lokal und eigenständig betrieben werden.

Hintergrund des Verfahrens

Ein Energieversorgungsunternehmen wollte zwei Blockheizkraftwerke errichten, um Mieter mehrerer Wohnblöcke direkt mit Strom zu beliefern. Dabei plante es, eigene Leitungssysteme einzurichten und diese als sogenannte „Kundenanlagen“ gemäß § 3 Nr. 24a EnWG an das Netz der örtlichen Verteilernetzbetreiberin anzuschließen. Dies hätte eine Befreiung von bestimmten regulatorischen Pflichten zur Folge gehabt. Die Netzbetreiberin verweigerte jedoch den Anschluss unter Berufung darauf, dass es sich nicht um Kundenanlagen handele.

Vorabentscheidung des EuGH

Der BGH legte die Frage dem EuGH vor, der mit Urteil vom 28.11.2024 (C-293/23) entschied: Wenn eine Anlage dazu dient, Strom – gleich welcher Spannungsebene – zu vertreiben und keine ausdrückliche Ausnahme der EU-Richtlinie 2019/944 greift, handelt es sich um ein Verteilernetz. Solche Anlagen unterliegen daher denselben Verpflichtungen wie öffentliche Netzbetreiber.

Entscheidung des BGH

In seinem Beschluss schloss sich der BGH nun der Auffassung des EuGH an. Die geplanten Leitungssysteme dienen der entgeltlichen Stromweiterleitung an Dritte und stellen damit Verteilernetze im Sinne des EU-Rechts dar. Eine Einordnung als Kundenanlagen ist ausgeschlossen. Folglich können die Betreiber solcher Netze nicht auf die erleichterten Bedingungen nach § 20 Abs. 1d EnWG pochen. Die Antragstellerin muss alle regulatorischen Vorgaben selbst erfüllen – gegebenenfalls durch beauftragte Dienstleister.

Der BGH-Beschluss zeigt: Wer Mieterstrom über eigene Netze vertreiben will, kann sich nicht ohne Weiteres auf die Kundenanlagenregelung berufen. Entscheidend ist die tatsächliche Funktion des Netzes – nicht dessen räumliche Begrenzung oder Eigentümerstruktur.


BGH vom 13.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


01.07.2025

IFRS-Leitlinien zur Berichterstattung über Klimatransformationspläne

Die IFRS-Leitlinien liefern praktische Hinweise für eine transparente, zielgerichtete Klimaberichterstattung im Einklang mit IFRS S2.

weiterlesen
IFRS-Leitlinien zur Berichterstattung über Klimatransformationspläne

Meldung

©peshkova/123rf.com


01.07.2025

Zwei Drittel der Deutschen nutzen KI am Arbeitsplatz

Obwohl 72 % der Beschäftigten regelmäßig KI nutzen, fühlen sich nur 36 % ausreichend vorbereitet. Ein Appell an Unternehmen, ihre Mitarbeitenden zu unterstützen.

weiterlesen
Zwei Drittel der Deutschen nutzen KI am Arbeitsplatz

Meldung

©dogfella/123rf.com


30.06.2025

Säumniszuschläge trotz Insolvenz

Auch in der Insolvenz gilt: Ohne besondere Billigkeitsgründe bleibt es beim hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen.

weiterlesen
Säumniszuschläge trotz Insolvenz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank