Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.05.2025 (EnVR 83/20) klargestellt, dass Energieanlagen zur Stromversorgung von Mietern nicht automatisch als Kundenanlagen gelten – selbst wenn sie lokal und eigenständig betrieben werden.
Hintergrund des Verfahrens
Ein Energieversorgungsunternehmen wollte zwei Blockheizkraftwerke errichten, um Mieter mehrerer Wohnblöcke direkt mit Strom zu beliefern. Dabei plante es, eigene Leitungssysteme einzurichten und diese als sogenannte „Kundenanlagen“ gemäß § 3 Nr. 24a EnWG an das Netz der örtlichen Verteilernetzbetreiberin anzuschließen. Dies hätte eine Befreiung von bestimmten regulatorischen Pflichten zur Folge gehabt. Die Netzbetreiberin verweigerte jedoch den Anschluss unter Berufung darauf, dass es sich nicht um Kundenanlagen handele.
Vorabentscheidung des EuGH
Der BGH legte die Frage dem EuGH vor, der mit Urteil vom 28.11.2024 (C-293/23) entschied: Wenn eine Anlage dazu dient, Strom – gleich welcher Spannungsebene – zu vertreiben und keine ausdrückliche Ausnahme der EU-Richtlinie 2019/944 greift, handelt es sich um ein Verteilernetz. Solche Anlagen unterliegen daher denselben Verpflichtungen wie öffentliche Netzbetreiber.
Entscheidung des BGH
In seinem Beschluss schloss sich der BGH nun der Auffassung des EuGH an. Die geplanten Leitungssysteme dienen der entgeltlichen Stromweiterleitung an Dritte und stellen damit Verteilernetze im Sinne des EU-Rechts dar. Eine Einordnung als Kundenanlagen ist ausgeschlossen. Folglich können die Betreiber solcher Netze nicht auf die erleichterten Bedingungen nach § 20 Abs. 1d EnWG pochen. Die Antragstellerin muss alle regulatorischen Vorgaben selbst erfüllen – gegebenenfalls durch beauftragte Dienstleister.
Der BGH-Beschluss zeigt: Wer Mieterstrom über eigene Netze vertreiben will, kann sich nicht ohne Weiteres auf die Kundenanlagenregelung berufen. Entscheidend ist die tatsächliche Funktion des Netzes – nicht dessen räumliche Begrenzung oder Eigentümerstruktur.