Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens, die auch die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließende Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht stellt, grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Geschäftspraktik darstellt.
Eine Verbraucherzentrale hatte gegen ein Inkassounternehmen, das mit der Beitreibung von unbezahlten Forderungen durch Unternehmen beauftragt war, auf Unterlassung geklagt. Im Rahmen der vom Inkassounternehmen versandten Zahlungsaufforderung, der bereits zwei Aufforderungsschreiben vorausgegangen waren, kündigte das Inkassounternehmen die Beantragung eines Mahnbescheides an. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass nach Erhalt eines Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde, durch die weitere Kosten entstünden. Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass dieses Schreiben eine unzulässige aggressive Geschäftspraktik sei (§ 4a Abs. 1 Satz 1 UWG), weil in unzulässiger Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt werde.
Die Entscheidung des BGH
Dieser Auffassung schloss sich der BGH im Urteil vom 22.03.2018 (I ZR 25/17) nicht an und wies die Unterlassungsklage in letzter Instanz als unbegründet zurück. Zwar habe das Inkassounternehmen eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher, und es werde auch Druck auf ihn ausgeübt. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers werde aber nicht in unzulässiger Weise beeinflusst. Denn der Verbraucher wisse, dass der Gläubiger erst die gerichtliche Durchsetzung der Forderung einleiten müsse und diese auch nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung zur Zahlung münde. Das Aufforderungsschreiben suggeriere weder, dass eine Rechtsverteidigung aussichtlos sei noch enthalte es unrichtige Informationen. Es verschleiere auch nicht, dass der Verbraucher in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit hat, sich gegen die Forderung zu verteidigen.
Urteil kommt grundsätzliche Bedeutung zu
„Die Entscheidung hat für die Inkassobranche, aber auch für alle anderen Unternehmen grundsätzliche Bedeutung“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für den Bereich Finanzmarkt, die Entscheidung des BGH. „Inkassodienstleistern und Unternehmen kann über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht pauschal untersagt werden, berechtigte Forderungen geltend zu machen, nachdem sie eine Dienstleistung erbracht oder eine Ware geliefert haben“, so Breun-Goerke weiter. „Verbraucher müssen sich Zahlungsaufforderungen – auch von Inkassounternehmen – gefallen lassen, solange nicht andere unlautere Umstände hinzukommen.“
(Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, PM vom 16.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)